Rz. 1

Das Verfahrensrecht zum Versorgungsausgleich findet sich in den §§ 217 bis 229 FamFG. Insoweit ist zu beachten, dass die in der Ursprungsfassung des FamFG enthaltenen Vorschriften für das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen nie in Kraft getreten sind, da das zeitgleich in Kraft gesetzte Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)[1] ein neues, auf das neue materielle Recht abgestimmtes Verfahrensrecht enthält, das an die Stelle der auf das alte Recht abgestimmten Ursprungsregelungen getreten ist.

 

Rz. 2

Übergangsrechtlich ist aus diesem Grund zu beachten, dass §§ 217 ff. FamFG niemals anzuwenden sind, wenn für einen Fall das alte materielle Recht zur Anwendung kommt: Altes materielles Recht bedingt die Anwendung des alten Verfahrensrechts (also der §§ 621 ff. ZPO a.F. bzw. der §§ 53b ff. FGG a.F.). Die Übergangsregeln in §§ 48 ff. VersAusglG und in Art. 111 FG-RG entsprechen sich. Wegen Zeitablaufs dürfte es heute jedoch kaum noch Übergangsfälle geben. Umfassend zum Übergangsrecht siehe Vorauflage, XIII Rn 1 ff.

 

Rz. 3

Die Systematik des Aufbaus des Achten Abschnitts des zweiten Buches des FamFG deckt sich mit derjenigen der anderen Abschnitte des zweiten Buches des FamFG: In § 217 FamFG findet sich zunächst die Bestimmung der in den Anwendungsbereich des Abschnitts fallenden Verfahren (siehe dazu Rdn 20 ff.), es folgen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 218 FamFG), die Beteiligten in Versorgungsausgleichssachen (§ 219 FamFG) und dann die Regelungen über die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Verfahrens in Versorgungsausgleichssachen.

 

Rz. 4

Versorgungsausgleichssachen sind Familiensachen (§ 111 Nr. 7 FamFG). Zu den Familienstreitsachen gehören sie nicht (vgl. § 112 FamFG). Deswegen richtet sich das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen allein nach dem FamFG (arg. e § 113 Abs. 1 FamFG).

 

Rz. 5

Der Versorgungsausgleich ist die einzige im Zwangsverbund stehende Familiensache. Eine Ehe darf daher grds. nicht geschieden werden, bevor nicht gleichzeitig über den Versorgungsausgleich entschieden werden kann. Ein Antrag ist für dieses Verfahren nicht erforderlich (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG, anders beim Versorgungsausgleich nach der Scheidung, § 223 FamFG). Der Verbund kann allerdings durch Abtrennung der Versorgungsausgleichssache aufgelöst werden, wenn vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist (§ 140 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), wenn das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist (§ 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG), seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen (§ 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG) oder wenn sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt (§ 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG). Ggü. dem früheren Rechtszustand bedeutet das eine erhebliche Relativierung des Verbundprinzips, weil die Dauer der Ermittlung der Anwartschaften bei den Versicherungsträgern die Dreimonatsfrist regelmäßig übersteigt, sodass in nahezu jedem Versorgungsausgleichsfall eine Abtrennung nach § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG möglich sein wird, wenn beide Eheleute sie beantragen.

 

Rz. 6

Die internationale Zuständigkeit für Versorgungsausgleichssachen ergibt sich aus § 102 FamFG (zu Einzelheiten siehe Rdn 40 ff.). Danach sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder wenn über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder wenn ein deutsches Gericht die Ehe zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geschieden hat. Ob ein Versorgungsausgleich stattzufinden hat, richtet sich nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB (zu Einzelheiten siehe oben § 3 Rdn 30 ff.).

 

Rz. 7

Die sachliche Zuständigkeit des FamG für Versorgungsausgleichssachen richtet sich nach § 23b Abs. 1 GVG i.V.m. § 111 Nr. 7 FamFG (zu Einzelheiten vgl. Rdn 51).

 

Rz. 8

Die örtliche Zuständigkeit für Versorgungsausgleichssachen ergibt sich grds. aus § 218 FamFG. Zu beachten ist aber die Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der Ehesache, aus der regelmäßig die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache folgt, weil die Versorgungsausgleichssache im Zwangsverbund mit der Ehesache steht (§ 137 FamFG, zu Einzelheiten vgl. Rdn 52 ff.).

 

Rz. 9

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird (§ 149 FamFG, zu Einzelheiten vgl. Rdn 95 ff.). Zu beachten ist, dass sie nur Verfahren über den Ausgleich bei der Scheidung betreffen kann (§§ 9 ff. VersAusglG), nicht das Verfahren über den Wertau...

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