Rz. 102

Eine Abtrennung kommt bei Versorgungsausgleichssachen in Betracht, wenn vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist (140 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Das kommt nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich unmittelbar von dem Ausspruch über die Scheidung beeinflusst wird. Der Anwendungsbereich im Recht des Versorgungsausgleichs ist extrem gering; denn § 3 Abs. 1 VersAusglG stellt für die Berechnung des Versorgungsausgleichs materiell-rechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Scheidung, sondern auf das Ende des Monats vor der Stellung des Scheidungsantrags ab.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?