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Die Zuständigkeit der AG für die Familiensachen ergibt sich aus § 23b GVG; dass die Versorgungsausgleichssachen in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallende Verfahren sind, folgt aus § 111 Nr. 7 FamFG. Damit hat sich weder durch das VAStrRefG noch durch das VersAusglG etwas am bisherigen Rechtszustand geändert.

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