Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit des Zivilgerichts bei Streit um Anpassung wegen Todes

 

Normenkette

GVG § 17a; VersAusglG § 37 f., § 38

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 19.01.2011; Aktenzeichen 543 F 12386/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - München vom 19.1.2011 aufgehoben und das Verfahren an das AG München - Zivilabteilung - verwiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 950 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Mit Endurteil vom 10.5.2007 wurde die Ehe des Antragstellers geschieden und der Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass zu Lasten des Antragstellers Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bei der Antragsgegnerin sowie bei dem Versicherungsverein des Bankgewerbes AG im Wege des Rentensplittings, des analogen Quasi-Splittings sowie des erweiterten Splittings übertragen wurden. Da die frühere Ehefrau des Antragstellers am 5.10.2009 verstarb, beantragte der Antragsteller am 14.10.2009 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie bei der Antragsgegnerin die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs gem. §§ 37, 38 VersAusglG. Mit Schreiben vom 28.10.2009 und 16.11.2009 lehnte die Antragsgegnerin die Aufhebung der Kürzung der Betriebsrente des Antragstellers unter Hinweis darauf ab, dass die Härtefallregelung des §§ 37, 38 VersAusglG gem. § 32 VersAusglG nur auf sog. Regelsicherungssysteme wie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung Anwendung findet, nicht dagegen auf privatrechtlich begründete Zusatzversorgungen.

Mit Schriftsatz vom 19.10.2010 erhob der Antragsteller Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von 2.855,88 EUR nebst Zinsen. Zur Begründung führte er aus, die Antragsgegnerin sei zur Rückgängigmachung der Durchführung des Versorgungsausgleichs verpflichtet, die Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Regelsicherungssysteme sei verfassungswidrig. Mit Schriftsatz vom 7.12.2010 beantragte die Antragsgegnerin, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die gesetzliche Regelung, die Härtefallregelungen auf öffentlich-rechtliche Regelsicherungssysteme beschränke. Da sie zwar öffentlich-rechtlich organisiert sei, die Beziehungen zu den Mitgliedern und den Versicherungen aber aufgrund ihrer Satzung privatrechtlich geregelt seien, fänden diese Vorschriften auf sie keine Anwendung. Auch verfassungsrechtlich sei keine Angleichung erforderlich.

Mit Verfügung vom 15.1.2011 wies das Familiengericht darauf hin, dass es für das Verfahren unzuständig sei, vielmehr aufgrund der Ähnlichkeit der Zusatzversorgung bei der ZVK mit der Beamtenversorgung die VG zuständig seien.

Auf Antrag des Antragstellers verwies das Familiengericht mit Beschluss vom 19.1.2011 das Verfahren an das VG München. Zur Begründung führte es an, eine Zuständigkeit der Familiengerichte aus § 218 FamFG sei nicht gegeben, da es sich um keine Versorgungsausgleichssache i.S.d. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG handle. Danach solle die funktionale Zuständigkeit der Familiengerichte in VA-Sachen von der derjenigen anderer Gerichtsbarkeiten abgegrenzt werden, die nach Vollzug des Wertausqleichs durch die Versorgungsträger auftreten können, soweit es sich um Streitigkeiten zwischen den jeweils versorgungsberechtigten Ehegatten und den Versorgungsträgern um den Bestand von Versorgungsanrechten handelt. Diese fielen je nach Art des Versorgungstyps in die Zuständigkeit der jeweiligen Fachgerichte, aufgrund der Ähnlichkeit zur Beamtenversorgung seien daher die VG zuständig.

Gegen diese ihm am 24.1.2011 zugestellte Entscheidung legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.1.2011 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie an, aufgrund der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses zur BVK-Zusatzversorgung, die sich aus §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 2 ihrer Satzung ergebe, seien nicht die VG, sondern die allgemeinen Zivilgerichte, aufgrund des Streitwerts das AG München, zuständig. Mit Schriftsatz vom 21.2.2011 wies der Antragsteller darauf hin, dass er der Beschwerde der Antragsgegnerin nicht entgegentrete, aber auch im Hinblick auf eine Generalzuständigkeit nach § 111 Nr. 7 FamFG eine Zuständigkeit des Familiengerichts Weiden für möglich halte.

II. Die Beschwerde ist nach § 17a Abs. 6 GVG i.V.m. § 567 f. ZPO zulässig und auch begründet.

Eine Zuständigkeit der VG ist nicht gegeben. Aus § 13 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom Dezember 2009 ist das Mitgliedsverhältnis zwischen den jeweiligen Arbeitgebern, also Kommunen, und der ZVK rein privatrechtlicher Natur, das gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 durch privatrechtlichen Aufnahmevertrag begründet wird. Die Tatsache, dass die ZVK öffentlich-rechtlich organisiert ist, ist unbeachtlich, da auch öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschäften privatrechtlich agieren können und dann dem normalen Privatrecht unterliegen. Der Versorgungsausgleich wird...

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