Rz. 56

Im Namen des Volkes

Urteil gemäß § 495a ZPO

In dem Rechtsstreit

_________________________

– Kläger –

gegen

_________________________ Rechtsschutz-Versicherungs-AG

vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden

– Beklagte –

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt _________________________

hat das Amtsgericht Charlottenburg auf die mündliche Verhandlung vom 26.5.1993 durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 495,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.4.1993 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Von einer Darstellung des Tatbestandes konnte gem. § 495a ZPO abgesehen werden.

Die Klage ist begründet.

Da die Beklagte weder zum Grunde noch zur Höhe der geltend gemachten Forderung Einwendungen erhoben hat, war der gesamte Tatsachenvortrag des Klägers als zugestanden anzusehen. Der Kläger kann von der Beklagten Deckung aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung auch insoweit verlangen als er vor dem Arbeitsgericht Berlin Klage auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens erhoben hat.

Der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehende allgemeine arbeitsvertragliche Anspruch eines gekündigten Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses kann zugleich mit der Kündigungsschutzklage im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Dem steht nicht entgegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der Entscheidung im Kündigungsschutzprozess eine einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs möglich ist und der Beschäftigungsklage nur stattgegeben werden kann, wenn zuvor bzw. zugleich festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung überwiegt das schutzwerte Interesse des Arbeitnehmers an der weiteren Beschäftigung auch für die Dauer des Kündigungsprozesses, weil objektiv keine Ungewissheit über die Rechtslage und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vorhanden ist und der allgemeine Beschäftigungsanspruch für die Prozessdauer auch nicht vorübergehend entfällt. Dieser Anspruch kann zugleich neben der Feststellungsklage im Wege einer Leistungsklage verfolgt werden und dem Kläger kann im Rahmen der Rechtsschutzversicherung auch nicht entgegengehalten werden, dass die Geltendmachung als Hilfsantrag hier unnötige Kosten erspart hätte, weil im Falle eines Vergleichs wegen der verschiedenen Streitgegenstände eine entsprechende Anwendung von § 19 Abs. 3 GKG gerechtfertigt wäre.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284, 286 BGB, § 91 Abs. 1, §§ 700 Nr. 11, 713 ZPO.

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