Rz. 12

Grundsätzlich können auch Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der von dem Rechtsanwalt in Ansatz gebrachten Vergütung oder den Gegenstandswert Objekt von Gebührendeckungsklagen sein. Insoweit stellt sich für den Rechtsanwalt die Frage, ob er seinen Mandanten auf Ausgleich seiner Kostennote direkt in Anspruch nehmen oder aber den Anspruch prozessökonomisch gegen den RSV im Auftrage des Mandanten verfolgen sollte, zumal hier ein Dreiecksverhältnis zwischen Mandant, RSV und Rechtsanwalt besteht.[10]

 

Rz. 13

M.E. ist es problematisch, gegen den Mandanten vorzugehen, weil hierdurch das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt irreparabel geschädigt werden könnte. Ein direktes Vorgehen gegen den RSV hat zudem den Vorteil, dass der Rechtsanwalt als Zeuge für den Sachvortrag zur Verfügung steht. Allerdings entfaltet der Gebührenprozess gegen den RSV keine Bindungswirkung für das Vertragsverhältnis zwischen dem VN und dem Rechtsanwalt. Insoweit könnte der Rechtsanwalt notfalls nochmals gegen den VN vorgehen, was möglicherweise zu unterschiedlichen Entscheidungen führen könnte.[11]

[10] Van Bühren, ARB, 279.
[11] BGH a.a.O.

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