Rz. 52
Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser schuldrechtlich verbindlich regeln, wie die Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgen muss. Meist werden für die Nachlassteilung nur einzelne Gegenstände bestimmten Erben zugewiesen. Hinsichtlich solcher Gegenstände bedarf es im Allgemeinen keines Auseinandersetzungsvertrags; aber häufig werden diese Teilungsanordnungen in einem Gesamtvertrag über die Erbteilung der Vollständigkeit wegen mit aufgeführt.
Für die Aufteilung des Nachlasses ausschließlich gemäß solchen Anordnungen gilt dasselbe wie für die Aufteilung nach dem Gesetz: ein Erbteilungsvertrag ist überflüssig.
Wenn nicht anlässlich der Aufteilung nach den Teilungsanordnungen des Erblassers der gesamte Nachlass aufgeteilt wird – sei es auch nach den gesetzlichen Vorschriften (siehe Rdn 40 ff.) oder nach einer freien Vereinbarung der Miterben (siehe Rdn 57 ff.) – handelt es sich um eine sachliche Teilauseinandersetzung (siehe Rdn 62 ff.).
Rz. 53
Werden nun entsprechend den Teilungsanordnungen die Nachlassgegenstände von der Erbengemeinschaft an die bedachten Miterben verteilt, z.B. die Armbanduhr des Erblassers an den 17-Jährigen gemäß § 929 BGB übereignet, wird in Erfüllung einer testamentarischen (§ 2048 BGB) Verbindlichkeit gehandelt. Der gesetzliche Vertreter kann deshalb auch mehrere Minderjährige vertreten, es bedarf keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1809 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch wenn der gesetzliche Vertreter zu den Miterben zählt, ist aus demselben Grund der gesetzliche Vertreter nicht durch § 181 BGB beschränkt.
Schreiben die Miterben die Teilungsanordnungen des Erblassers wiederholend in einen Ausein-andersetzungsvertrag, ist ein solcher Vertrag eine Erfüllung der testamentarischen Verbindlichkeit und deshalb nicht anders zu behandeln als die direkte Erfüllung.
Rz. 54
Übertragen die Miterben die Nachlassgegenstände gemäß der Teilungsanordnung des Erblassers direkt auf den minderjährigen Miterben, unterliegen die Übertragungen den Genehmigungspflichten nach §§ 1643 Abs. 1, 1850–1854 BGB, eine Auflassung ist also z.B. nach § 1850 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig.
Werden die Teilungsanordnungen des Erblassers in einem Auseinandersetzungsvertrag wiederholt und vertreten Eltern dabei den Minderjährigen, bedürfen sie grundsätzlich keiner Genehmigung zu einem solchen Vertrag (vgl. §§ 1643 Abs. 3 S. 2 BGB). Erst der Vollzug des Vertrags unterfällt – ebenso wie der direkte Vollzug der Anordnungen – der Genehmigungspflicht nach §§ 1643 Abs. 1, 1850–1854 BGB.
Rz. 55
Wird der Minderjährige bei einem solchen wiederholenden Auseinandersetzungsvertrag durch einen Vormund oder Pfleger vertreten, ist ein Auseinandersetzungsvertrag, der nur das wiedergibt, was der Erblasser verbindlich angeordnet hat, als Wiederholung ebenso genehmigungsfrei wie ein Vertrag, der nur die gesetzliche Regelung wiederholt (siehe Rdn 48). Die Gegenmeinung befürwortet aber eine Genehmigungspflicht nach §§ 1799 Abs. 1, 1813 Abs. 1, 1851 Nr. 1 BGB, letztlich allein deshalb, weil eben die Form des Auseinandersetzungsvertrags vom Vormund oder Pfleger gewählt ist und er auch dazu zum Pfleger bestellt ist.
Rz. 56
Einer Genehmigungspflicht durch das Familiengericht unterliegt indes nach den allgemeinen Regeln der Vollzug des Vertrags, wenn §§ 1799 Abs. 1, 1813 Abs. 1, 1848–1854 BGB eingreifen, z.B. die Auflassung des vom Erblasser dem Minderjährigen durch Teilungsanordnung zugewiesenen Grundstücks (§§ 1799 Abs. 1, 1813 Abs. 1, 1850 Nr. 1 BGB). Auch ist bei einem Vormund oder Pfleger eine eventuelle Genehmigungspflicht für die Entgegennahme von Geld nach §§ 1849 BGB zu berücksichtigen.