Ansgar Beckervordersandfort, Kim Vanessa Steinbrink
Rz. 17
Man spricht von einer Ergänzungspflegschaft, da mit der Pflegerbestellung nicht generell, sondern nur für bestimmte Rechtsgeschäfte ein Pfleger anstelle der gesetzlichen Vertreter für den Minderjährigen handeln soll.
a) Person
Rz. 18
Für die Auswahl des Ergänzungspflegers ist allein das Interesse und das Wohl des Minderjährigen ausschlaggebend. Oftmals wird in der Praxis einer der juristischen oder steuerlichen Berater der Beteiligten zum Ergänzungspfleger bestellt, wenn dieser über die entsprechende Eignung und Fachkunde verfügt.
b) Verfahren der Bestellung
Rz. 19
Die Bestellung des erforderlichen Ergänzungspflegers geschieht auf Antrag durch das zuständige Familiengericht. Erlangen die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen Kenntnis von einem Umstand, der sie an der Vertretung des Minderjährigen hindert, haben sie dies dem zuständigen Familiengericht unverzüglich gem. § 1909 Abs. 2 BGB anzuzeigen. Das Gericht entscheidet daraufhin über die tatsächliche Notwendigkeit einer Ergänzungspflegschaft und ordnet diese entsprechend von Amts wegen an (§§ 1915 Abs. 1, 1774 BGB). Die von der Vertretung ausgeschlossenen Eltern können einen geeigneten Ergänzungspfleger vorschlagen. Das Gericht ist an diesen Vorschlag jedoch nicht gebunden, wird diesem aber in der Regel folgen, wenn keine sachlichen Gründe entgegen sprechen. Es folgt die Bestellung des Ergänzungspflegers und anschließend seine förmliche Verpflichtung (Bestallung).
Rz. 20
Bereits bei beachtlichem Zweifel an der Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Vertreter kann eine Ergänzungspflegschaft angeregt werden, sodass es in der Praxis unter Umständen empfehlenswert ist im Zweifelsfall stets vorsorglich einen Ergänzungspfleger zu bestellen, welcher anstelle der gesetzlichen Vertreter das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen vornimmt. Ist ein Ergänzungspfleger bestellt, wird der Minderjährige, unabhängig davon ob die Pflegschaft notwendig war, durch diesen vertreten.