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Die genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte sind abschließend in den §§ 1820 ff. BGB geregelt. Findet sich hier kein Genehmigungstatbestand, so ist eine Genehmigung durch das Familiengericht nicht erforderlich. Für die Beteiligung Minderjähriger in der Nachfolgegestaltungen kommen insbesondere § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie § 1822 Nr. 3 und 10 BGB in Betracht.

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