Ansgar Beckervordersandfort, Kim Vanessa Steinbrink
Rz. 30
Soweit eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist, kann diese sowohl durch den Geschäftsgegner als auch durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen angeregt werden.
a) Vorbescheid
Rz. 31
Bei der gerichtlichen Genehmigung handelt es sich grds. nicht um eine nachträgliche Zustimmung im Sinne von § 184 Abs. 1 BGB. Das geht insbesondere aus § 1829 BGB hervor. Die Genehmigung wird in der Regel jedoch nicht vor Abschluss des entsprechenden Rechtsgeschäftes erteilt werden. Dennoch kann versucht werden für das Rechtsgeschäft einen sog. Vorbescheid einzuholen, welcher den Erlass der Genehmigung zusagt, wenn das Rechtsgeschäft wie bei Beantragung des Vorbescheides zustande kommt.
b) Mitteilung und Bekanntgabe
Rz. 32
Gem. § 1828 BGB wird die etwaig erteilte Genehmigung dem Vormund bzw. gesetzlichen Vertreter gegenüber erklärt. Nach § 1829 BGB Abs. 1 S. 2 BGB wird die nachträgliche Genehmigung jedoch erst wirksam, wenn sie den anderen Parteien durch den Vertreter des Minderjährigen mitgeteilt worden ist. Auf diese Bekanntgabe kann nicht verzichtet werden. Insbesondere als Nachweis dieser Bekanntgabe empfiehlt sich in der Praxis eine sog. Doppelvollmacht, die sowohl zur Entgegennahme der Genehmigung als auch zu ihrer Bekanntgabe und der Entgegennahme der Bekanntgabe ermächtigt.
Rz. 33
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage nach der Wirksamkeit des Beschlusses über die Genehmigung oder deren Versagung. Nach § 40 Abs. 2 FamFG wird ein solcher Beschluss erst mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam. Sofern kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wird der Beschluss mit Ablauf der Beschwerdefrist gem. § 45 FamFG, welche mit Bekanntgabe zu laufen beginnt (vgl. hierzu § 63 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 FamFG) oder mit Rechtsmittelverzicht aller Beteiligten rechtswirksam.
Rz. 34
Der Beschluss muss jedoch auch dem Minderjährigen gem. § 41 Abs. 3 FamFG bekanntgegeben werden. Der Minderjährige ist gem. § 9 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nicht verfahrensfähig. Hat er jedoch bereits das 14. Lebensjahr vollendet und ist geschäftsfähig, kann ihm die Entscheidung gem. § 164 S. 1 FamFG selbst bekanntgegeben werden, da er gegen diese Entscheidung gem. § 60 S. 2 FamFG selbst Beschwerde einlegen kann. Hat der Minderjährige jedoch sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist er geschäftsunfähig, kann ihm die Entscheidung nicht selbst bekannt gegeben werden. Es ist daher sowohl zur Bekanntgabe als auch zur Prüfung und Einlegung etwaiger Rechtsmittel ein gesonderter Vertreter zu bestellen, da die Entgegennahme der Bekanntgabe aufgrund eines möglichen Interessenkonfliktes gem. §§ 9 Abs. 2 FamFG, 1629 Abs. 1 BGB auch nicht durch die gesetzlichen Vertreter erfolgen kann.
Nicht eindeutig ist jedoch, ob hierfür ein Verfahrensbeistand ausreicht oder gar ein weiterer Ergänzungspfleger bestellt werden muss, dessen Aufgabenkreis allein die Annahme der Zustellung sowie die Prüfung und Wahrnehmung etwaiger Rechtsmittel umfasst.
c) Negativattest
Rz. 35
Da insbesondere die Registergerichte oder die Grundbuchämter oftmals einen Nachweis über die Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung verlangen, sollte ein sog. Negativattest angefordert werden, wenn die gerichtliche Genehmigung entbehrlich ist. Mit der Erteilung des Negativattestes bestätigt das Familiengericht, dass keine gerichtliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes erforderlich ist. Das Negativattest entfaltet jedoch keine Bindungswirkung, sondern begründet lediglich eine Vermutung, dass das Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf.