Rz. 18

Für die Auswahl des Ergänzungspflegers ist allein das Interesse und das Wohl des Minderjährigen ausschlaggebend.[16] Oftmals wird in der Praxis einer der juristischen oder steuerlichen Berater der Beteiligten zum Ergänzungspfleger bestellt, wenn dieser über die entsprechende Eignung und Fachkunde verfügt.

[16] Palandt/Götz, § 1916 Rn 1.

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