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Die Beteiligung Minderjähriger in der Nachfolgegestaltung erfolgt meist aus steuerlichen Motiven. Im Bereich der Ertragsteuern kann der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EstG und der Progressionsvorbehalt genutzt werden, da das Einkommen auf mehrere Personen verteilt wird und somit eine Einkünfteverlagerung erzielt wird. Durch die frühzeitige Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen kann zudem der Schenkungsteuerfreibetrag optimal ausgenutzt werden. Insbesondere wiederholte Anteilsübertragungen im 10-Jahres-Rhythmus schöpfen die Freibeträge des § 14 ErbStG bestmöglich aus. Zukünftige Wertsteigerungen entstehen bereits bei der nächsten Generation und müssen so nicht mehr im Erbfall versteuert werden. Zudem können unter Umständen zusätzlich die Begünstigungen für betriebliches Vermögen in Anspruch genommen werden. Unternehmerische Motive sind meistens noch nicht präsent, da die Entwicklung der Minderjährigen noch völlig unklar ist.

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