Rz. 16
Neben den Kontrollrechten sind, ausgehend von einer nicht befreiten Vorerbschaft, die Beschränkungen des Vorerben zu prüfen. Bedeutsam ist hier zum einen die Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und Grundstücksrechte (§ 2113 Abs. 1 BGB) und zum anderen das Schenkungsverbot des Vorerben (§ 2113 Abs. 2 BGB).
Rz. 17
Nach § 2113 Abs. 1 BGB sind Verfügungen des Vorerben über Grundstücke mit dem Eintritt der Nacherbfolge unwirksam. Dies gilt allerdings nicht schlechthin, sondern nur insoweit, als die Rechte des Nacherben vereitelt werden. Da das Gesetz von einer rechtlichen Betrachtungsweise ausgeht, liegt eine Vereitelung auch dann vor, wenn das Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls noch im Nachlass vorhanden ist.
Rz. 18
Mit Eintritt der Nacherbfolge wird der Nacherbe als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen und zwar auch dann, wenn zwischenzeitlich ein Dritter eingetragen wurde. Dieser kann sich insoweit auch nicht auf einen Gutglaubensschutz berufen, selbst dann nicht, wenn das Grundbuchamt vergessen hat, den Nacherbenvermerk einzutragen (§ 51 GBO).
Rz. 19
Nach § 2113 Abs. 2 BGB ist es dem Vorerben untersagt, unentgeltliche Verfügungen zu tätigen. Die Vorschrift bezieht sich nur auf Verfügungen im Rechtssinne, so dass Verpflichtungsgeschäfte nicht darunter fallen. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Verfügung kein dem Wert des Gegenstands entsprechendes Entgelt gegenübersteht, wobei dies nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist. In subjektiver Hinsicht ist zusätzlich erforderlich, dass der Vorerbe die Ungleichwertigkeit entweder kennt oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.v. § 2120 BGB hätte erkennen müssen.
Rz. 20
Auszugehen ist dabei wohl von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, weil nach Ansicht des BGH eine unentgeltliche Verfügung wirksam ist, wenn sie einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. In der genannten Entscheidung ist ein nahezu unverkäuflicher Gegenstand, der lediglich Kosten verursacht hat, verschenkt worden. Eine Entgeltlichkeit liegt auch dann vor, wenn der Nachlass von Verbindlichkeiten befreit wird.
Rz. 21
Hinweis
Im Gegensatz zu § 2113 Abs. 1 BGB kann der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen den Vorerben nicht von dem Schenkungsverbot des § 2113 Abs. 2 BGB befreien. Vgl. aber zur Möglichkeit unentgeltlichen Verfügungen durch vermächtnisweise Verpflichtung zustimmen zu müssen OLG Düsseldorf ZEV 2000, 29.
Rz. 22
Im Rahmen der Unwirksamkeit von Schenkungen stellt sich das Problem, inwieweit bei gemischten Schenkungen die Unwirksamkeit auch den entgeltlichen Teil betrifft. Nach Ansicht des BGH ist in diesem Fall die ganze Schenkung unwirksam.