Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 106
Während ein Abstammungsverfahren auf Feststellung der Vaterschaft anhängig ist, kann das minderjährige Kind den Vater auf Zahlung von Unterhalt in einem selbstständigen Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG in Anspruch nehmen. Der Antrag ist aber nur zulässig, wenn gleichzeitig das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anhängig ist. Dies hat den Zweck, nach dem Abstammungsverfahren einen weiteren Rechtsstreit über den Unterhalt zu vermeiden. Deshalb kann die Unterhaltssache nach § 237 FamFG gemäß § 179 Abs. 1 S. 2 FamFG mit dem Abstammungsverfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft verbunden werden.
Das Unterhaltsverfahren ist in diesem Fall nach § 237 Abs. 3 FamFG nur zulässig, wenn höchstens Unterhalt in Höhe der Mindestbeträge gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 BGB verlangt wird, also jeweils nur 100 % der Mindestbeträge der betreffenden Altersstufe, oder weniger (siehe auch Rdn 41 ff. und Rdn 95 ff.).
Rz. 107
In dem Unterhaltsverfahren erhält der RA die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG.
Rz. 108
Der Gegenstandswert bestimmt sich in diesem Fall nach § 51 FamGKG und entspricht dem Jahresbetrag des Unterhalts zuzüglich etwaiger Rückstände (siehe Rdn 41 ff.).
Rz. 109
Bei Verbindung von vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen gilt die Sondervorschrift des § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG, wenn die Verbindung einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch und einen aus diesem hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch betrifft. In diesem Fall ist der Wert beider Ansprüche getrennt festzustellen und sodann der höhere Wert von beiden als Verfahrenswert anzunehmen. Häufig vorkommendes Beispiel hierfür ist die oben beschriebene Verbindung der Abstammungssache auf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG) mit dem Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt (§§ 237, 179 Abs. 1 S. 2 FamFG). Der Unterhaltsanspruch (vermögensrechtlich) hängt hier eben von der Feststellung der Vaterschaft (nichtvermögensrechtlich) ab – er wird aus ihm hergeleitet – und das Gericht kann folgerichtig erst nach Klärung der Vaterschaft Unterhalt wirksam zusprechen (siehe auch § 237 Abs. 4 FamFG).
Hinweis:
Bei den geltenden Unterhaltssätzen wird der Wert der Unterhaltssache meistens höher als der Wert der Abstammungssache (2.000 Euro nach § 47 Abs. 1 FamGKG) sein.
Der Grundsatz des § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG gilt in Familiensachen mit Ausnahme der Sachen im Scheidungsverbund: Hier sollen die Werte der nichtvermögensrechtlichen und der vermögensrechtlichen Verfahrensgegenstände (Scheidung und z. B. Unterhalt) vielmehr gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 und 3 FamGKG zusammengerechnet werden.
Merke:
Bereits während eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft kann nach § 237 FamFG gleichzeitig der Unterhalt gerichtlich eingefordert werden.
Der Gegenstandswert des Unterhaltsverfahrens ergibt sich aus dem Jahresbetrag des Unterhalts zuzüglich etwaiger fälliger Rückstände.
Bei Verbindung dieser Unterhaltssache mit der Abstammungssache ist nach § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG nur der höhere Wert von beiden Sachen maßgebend.
Der RA berechnet seine Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG.