Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 50
Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen (§ 261 FamFG). Bei den Güterrechtssachen geht es im Wesentlichen um den Zugewinnausgleich. Wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) leben, muss bei Scheidung der von den Eheleuten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn an Vermögen gemäß § 1372 BGB ausgeglichen werden.
Rz. 51
Neben der Entscheidung über den Zugewinnausgleich können weitere Anordnungen des Gerichts beantragt werden, sodass das Gericht entweder über eine Stundung der Ausgleichsforderung entscheiden muss oder über die Übertragung bestimmter Gegenstände zur Anrechnung auf die Ausgleichsforderung (§§ 1382, 1383 BGB). Dies wird in den Fällen erforderlich, in denen der Schuldner eine hohe Ausgleichszahlung nicht ohne Weiteres erbringen kann. Das Gericht lässt dann entweder z. B. Ratenzahlung zu (Stundung, § 1382 BGB) oder es ordnet anstelle einer Ausgleichszahlung die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände vom Zahlungspflichtigen auf den Gläubiger an (Übertragung, § 1383 BGB).
Rz. 52
Zur Sicherung des Ausgleichsanspruchs besteht auf Verlangen eine Pflicht zur gegenseitigen Auskunftserteilung (§ 1379 BGB), bei Gefährdung des Ausgleichsanspruchs auch zur Sicherheitsleistung (§ 1389 BGB).
Rz. 53
Bei den Güterrechtssachen handelt es sich in den wohl meisten Fällen um in der Höhe bezifferte Geldforderungen, sodass die Bestimmung des Verfahrenswertes dann unproblematisch ist. Der Verfahrenswert in Güterrechtssachen wird so ermittelt:
▪ |
Für den Anspruch auf Zugewinnausgleich ist der Verfahrenswert der geforderte Ausgleichsbetrag (§ 35 FamGKG). |
▪ |
Für die Stundung der Ausgleichsforderung bei Zugewinnausgleich lässt sich der Verfahrenswert nicht beziffern. Wenn der Verfahrenswert nicht feststeht ist er nach § 42 FamGKG zu schätzen. Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers an der Stundung. Im Regelfall wird man hier 10 % der Ausgleichsforderung als Wert annehmen. Natürlich wird dies von verschiedenen Gerichten unterschiedlich gesehen. Im Einzelfall kann der geschätzte Wert bis zu 500.000 Euro betragen (§ 42 Abs. 2 FamGKG). |
▪ |
Für die Anrechnung der Übertragung von Vermögensgegenständen bei Zugewinnausgleich lässt sich der Verfahrenswert ebenfalls nicht beziffern. Wenn der Verfahrenswert nicht feststeht, ist er nach § 42 FamGKG zu schätzen. Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers an der Übertragung der Vermögensgegenstände. Im Regelfall wird man hier 10 % der Ausgleichsforderung als Wert annehmen. Natürlich wird dies von verschiedenen Gerichten unterschiedlich gesehen. Im Einzelfall kann der geschätzte Wert bis zu 500.000 Euro betragen (§ 42 Abs. 2 FamGKG). |
Wenn das Familiengericht gleichzeitig über den Zugewinnausgleich und die Stundung der Ausgleichsforderung und eventuell noch über die Übertragung von Vermögensgegenständen zu entscheiden hat, so handelt es sich bei diesen drei Entscheidungen um ein Verfahren nach § 52 FamGKG. Die Werte werden dann zusammengerechnet.
Beispiel:
Bei Scheidung der Ehe der Eheleute Knispel soll auch der Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Zu Beginn der Ehe besaß Frau Knispel 20.000,00 EUR und Herr Knispel hatte Schulden in Höhe von 40.000,00 EUR (§ 1374 BGB). Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) hatte Frau Knispel ein Endvermögen von 70.000,00 EUR und Herr Knispel hatte Schulden in Höhe von nur noch 10.000,00 EUR (§ 1375 BGB).
Zur Ermittlung der Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) wird zunächst für jeden Ehegatten der Zugewinn während der Ehe berechnet (§ 1373 BGB). Die Ausgleichsforderung beträgt davon in der Regel die Hälfte (§ 1378 BGB).
|
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) |
Endvermögen (§ 1375 BGB) |
Zugewinn (§ 1373 BGB) |
Ausgleichszahlung (§ 1378 BGB) |
Ehefrau |
+ 20.000,00 EUR |
+ 70.000,00 EUR |
+ 50.000,00 EUR |
– 10.000,00 EUR |
Ehemann |
– 40.000,00 EUR |
– 10.000,00 EUR |
+ 30.000,00 EUR |
+ 10.000,00 EUR |
|
Übersteigender Zugewinn der Ehefrau: + 20.000,00 EUR davon ½ = Ausgleichsforderung: 10.000,00 EUR |
|
Der Verfahrenswert für die Güterrechtssache des Zugewinnausgleichs beträgt also 10.000,00 EUR. Sollte z. B. noch die Stundung der Ausgleichsforderung hinzukommen, so wäre hierfür nach § 42 FamGKG ein zusätzlicher Wert von etwa 10 %, also 1.000,00 EUR zu schätzen. Gemäß § 52 FamGKG handelt es sich insgesamt um ein Verfahren, sodass als Wert der Güterrechtssache sich der zusammengerechnete Wert ergibt: 10.000,00 EUR + 1.000,00 EUR = 11.000,00 EUR. Es handelt sich um eine Folgesache im Scheidungsverbund nach § 137 Abs. 2 Nr. 3 FamFG. Diese Werte werden im Scheidungsverbund gemäß § 44 Abs. 1 FamGKG zum Verfahrenswert der Scheidung zusammen mit den Werten der übrigen Folgesachen hinzugerechnet.
Merke:
Zu den Güterrechtssachen gehört insbesondere der Zugewinnausgleich, dessen Wert sich aus dem Betrag der Ausgleichsforderung ergibt.