Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 120
In § 120 Abs. 1 FamFG wird bestimmt, dass in Ehesachen und Familienstreitsachen anstelle der Vorschriften über die Vollstreckung des ersten Buches des FamFG die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung nach dem achten Buch der ZPO (§§ 704 ff. ZPO) gelten.
Rz. 121
Nach § 120 Abs. 2 FamFG sind Endentscheidungen in Ehesachen und Familienstreitsachen mit ihrem Wirksamwerden kraft Gesetzes vollstreckbar, auch ohne eine Vollstreckbarerklärung durch das Gericht. Eine vom Gericht in der Entscheidung ausgesprochene vorläufige Vollstreckbarkeit, wie in den §§ 708 ff. ZPO, gibt es in diesen Sachen also nicht. Deshalb sind die §§ 708 bis 713 ZPO nicht und die §§ 714 bis 720a ZPO nur mit Einschränkung bei der Vollstreckung von Endentscheidungen in Ehesachen und Familienstreitsachen anwendbar. Nur indirekt ist eine Vollstreckung schon vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung möglich, da die Zulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 120 Abs. 2 S. 1 FamFG vom Wirksamwerden der Entscheidung abhängig ist.
Wirksam werden Beschlüsse, die Endentscheidungen sind, in Ehesachen und Familienstreitsachen in der Regel mit Eintritt der Rechtskraft (§ 116 Abs. 2 und 3 FamFG). Die Rechtskraft tritt mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein (§§ 63 und 71 FamFG), wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist.
Rz. 122
Nur in Familienstreitsachen kann das Gericht jedoch nach § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen. Das Gericht soll sogar die sofortige Wirksamkeit anordnen, wenn es sich um eine Endentscheidung über eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt handelt (§ 116 Abs. 3 S. 3 FamFG). Damit soll der Unterhalt zur Deckung des Lebensbedarfs für den Unterhaltsberechtigten gesichert werden.
Mit der sofortigen Wirksamkeit ist die Endentscheidung in der Familienstreitsache gemäß § 120 Abs. 2 S. 1 FamFG dann auch sofort vollstreckbar, noch bevor die Entscheidung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Rechtskraft erlangt hat.
Ein Beschluss über die Verpflichtung zur Herstellung des ehelichen Lebens ist gemäß § 120 Abs. 3 FamFG nicht vollstreckbar.
Rz. 123
Für die Anwaltsvergütung gilt das in § 8 über die Gebühren bei Vollstreckungstätigkeiten Gesagte auch für Vollstreckung von Endentscheidungen in einer Familiensache.
Merke:
Endentscheidungen in Ehesachen und Familienstreitsachen werden mit ihrem Wirksamwerden kraft Gesetzes vollstreckbar.
Wirksam werden diese Endentscheidungen mit Eintritt der Rechtskraft.
Nur in Familienstreitsachen kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen, also die Vollstreckung schon vor Eintritt der Rechtskraft möglich machen.