Rz. 47

Durch eine Einigung können auch mehrere Angelegenheiten, insb. mehrere Verfahren erledigt werden.

Es können zwei Hauptsacheverfahren durch eine Einigung beendet werden (z.B. der im Scheidungsverbund befindliche nacheheliche Unterhalt und der in einem gesonderten Prozess anhängige Trennungsunterhalt); dann entsteht einmal die Einigungsgebühr aus den zusammengerechneten Werten. Eine Verbindung der Verfahren ist nicht erforderlich. Durch die Regelung in einer Einigung wird aus den beiden Angelegenheiten eine gebührenrechtliche Angelegenheit[66] (aber nur für die Einigungsgebühr!). Werden mehrere in der Beschwerdeinstanz anhängige Verfahren in einer Vereinbarung erledigt, fällt die 1,3 Einigungsgebühr aus der Summe der Werte an (Nr. 1004 VV RVG). Sind die Prozesse, deren Gegenstände durch Einigung erledigt werden, in verschiedenen Instanzen anhängig, gilt Nr. 1004 VV RVG für den in der Beschwerde anhängigen Teil, Nr. 1003 VV RVG für den Rest.[67] Werden in einer Vereinbarung mehrere einstweilige Anordnungen verglichen, gelten die gleichen Grundsätze (eine Einigungsgebühr aus den addierten Werten). Werden Hauptsache und Eilverfahren zusammen durch Einigung erledigt, ist umstritten, wie zu verfahren ist. Teils wird der gleiche Gegenstand angenommen, nämlich die geltend gemachte Forderung; andernteils wird angenommen, dass es nicht der gleiche Gegenstand ist, weil im einen Fall Erfüllung und im anderen Fall die Sicherung der Forderung angestrebt wird.[68]

[66] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1003, 1004 Rn 71.
[67] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1003, 1004 Rn 72.
[68] Näheres in § 12 Rdn 11 f. (Eilverfahren); Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Anh. II Rn 41 ff.; andererseits überwiegende Rspr. (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Anh. II Fn 21 ff. m.w.N.); für Addition der Werte AnwK-RVG/Onderka/Schafhausen/N. Schneider/Thiel, VV 1000 Rn 206.

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