Rz. 102

Die Gebühren weisen keine Besonderheit auf. Es ist besonders darauf zu achten, dass die Einigungsgebühr "Streit oder Ungewissheit" voraussetzt. Sind sich die Eltern von vornherein einig, fällt jedenfalls keine Einigungsgebühr aus dem vollen Wert an. Zu prüfen ist aber die Einigungsgebühr z.B. nach dem Regelungsinteresse oder dem Beweissicherungsinteresse (zur Zwischenvereinbarung vgl. oben Rdn 15).

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