Rz. 15

Zu Nacherben kann der Erblasser ein oder mehrere Personen bestimmen. Wird im Testament nur eine Nacherbfolge angeordnet, ohne die Person zu bestimmen, sind nach § 2104 BGB die gesetzlichen Erben des Erblassers Nacherben, sofern sich nicht durch Auslegung etwas anderes ergibt.[26] Hat der Erblasser für einen zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments kinderlosen Abkömmling einen Nacherben bestimmt, dann ist nach § 2107 BGB anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling auch kinderlos verstirbt.[27] Will der Erblasser daher eine bestimmte Reihenfolge des Vermögensflusses unabhängig der noch hinzutretenden Abkömmlinge erreichen, sollte dies ausdrücklich bei der Bestimmung des Nacherben aufgenommen werden.

 

Rz. 16

Muster 11.2: Bestimmung des Nacherben

 

Muster 11.2: Bestimmung des Nacherben

Zu Nacherben bestimme ich entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungsregelung Herrn/Frau _________________________. Die Bestimmung der Nacherben erfolgt unabhängig davon, ob der von mir eingesetzte Vorerbe heute oder im Zeitpunkt meines Ablebens Abkömmlinge hat.

[26] MüKo/Grunsky, § 2104 Rn 2.
[27] Vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2013, 660.

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