a) Übertragbarkeit
Rz. 39
Grundsätzlich ist das Anwartschaftsrecht des Nacherben, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich niedergelegt ist, übertragbar. Auch die Veräußerbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ist heute gewohnheitsrechtlich anerkannt. Der Nacherbe kann also schon vor Eintritt des Nacherbfalls über seine Anwartschaft verfügen. Dies kann dazu führen, dass der Nacherbe seine Rechte aus der Nacherbschaft abtritt bzw. veräußert und der Nachlass möglicherweise an einen vom Erblasser nicht gewollten Dritten fällt.
Um dem entgegenzuwirken, kann der Erblasser, ebenso wie er die Vererblichkeit ausschließen kann, nach wohl h.M. auch die Übertragbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausschließen. Bei der Anordnung eines Ausschlusses bleibt grundsätzlich zu überlegen, ob die Übertragungsmöglichkeit an den Vorerben bestehen bleiben sollte, um diesem die Möglichkeit zu geben, Vollerbe zu werden.
Hat der Nacherbe die Möglichkeit, die Nacherbenanwartschaft an den Vorerben zu übertragen, so ist eine Ersatznacherbeneinsetzung für diesen Fall ausdrücklich auszuschließen, bzw. unter die auflösende Bedingung der Übertragung des Anwartschaftsrechtes zu stellen, da andernfalls die Rechtsstellung des Ersatznacherben durch die Übertragung grundsätzlich bestehen bleibt. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der Nacherbe seine Anwartschaftsrechte zuerst auf einen Dritten und dieser dann auf den Vorerben überträgt.
Rz. 40
Muster 11.7: Ausschluss der Vererblichkeit und Übertragbarkeit
Muster 11.7: Ausschluss der Vererblichkeit und Übertragbarkeit
Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, bestimme zu meiner alleinigen Erbin meines gesamten Vermögens meine Ehefrau _________________________, geb. am _________________________ in _________________________. Die Alleinerbin ist jedoch nur Vorerbin. Ein Ersatzvorerbe wird entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregel nicht benannt, es gilt die Regel des § 2102 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der Nacherbe Ersatzerbe des Vorerben und somit Vollerbe wird.
Zu Nacherben des Vorerben bestimme ich meine Kinder _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________. Fällt einer der Nacherben vor oder nach dem Erbfall weg, gleich aus welchem Grunde, so bestimme ich entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregel seine Abkömmlinge zu Ersatznacherben, wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten.
Schlägt einer der Nacherben die Erbschaft aus, macht er gegen den Willen des Erben seinen Pflichtteil geltend und erhält ihn auch, so ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
Die Nacherbenanwartschaft ist nicht übertragbar und entgegen § 2108 Abs. 2 BGB auch ausdrücklich nicht vererblich, es gilt die oben angeordnete Ersatznacherbfolge bzw. Anwachsung. Ausgenommen ist die Übertragung an den Vorerben. Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaftsrechte an den Vorerben, dann entfällt die angeordnete Ersatznacherbenbestimmung.
b) Pfändung des Nacherbenanwartschaftsrechts
Rz. 41
Ein weiteres Problem besteht darin, dass Gläubiger des Nacherben das Anwartschaftsrecht grundsätzlich pfänden können, wenn der Nacherbe über sein Recht verfügen kann. Dieses Problem könnte der Erblasser dadurch zu lösen versuchen, dass er die Verkehrsfähigkeit (Übertragbarkeit) des Nacherbenanwartschaftsrechts in der letztwilligen Verfügung abbedingt. Ob dies allerdings rechtlich zulässig ist, ist, wie oben bereits erwähnt, nicht unstrittig.
Im Übrigen stellt sich ohnehin die Frage, ob der Ausschluss der Übertragbarkeit eine Pfändung des Anwartschaftsrechts verhindert, wenn man bedenkt, dass der BGH z.B. eine Pfändung des Pflichtteils als aufschiebendes Verwertungsrecht vor Geltendmachung für möglich erachtet.