Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung eines Nacherbenvermerks - Zusitmmung eines Ersatznacherben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Löschung eines die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben nach § 2113 BGB zum Ausdruck bringenden Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls (§ 2139 BGB) setzt entweder die Bewilligung aller Nacherben und dabei auch etwaiger Ersatznacherben gemäß § 19 GBO oder den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit gemäß §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 GBO voraus.

2. Vorerbe und Nacherbe können ohne Zustimmung des Ersatznacherben ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück in der Weise auf den Vorerben zu Alleineigentum übertragen, dass das Grundstück aus dem Nachlass ausscheidet und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst wird. In einem solchen Fall kann das Grundbuch nach § 22 GBO berichtigt werden, ohne dass es einer Bewilligung des Ersatznacherben bedarf.

 

Normenkette

GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Schweinfurt (Beschluss vom 23.02.2017; Aktenzeichen DI-2397-6)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schweinfurt vom 23.02.2017, Gz.: DI-2397-6, aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im Grundbuch für A., Bd. xx, Blatt ... ist der Beteiligte zu 1) als Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. .../3 eingetragen. In der Zweiten Abteilung ist eine Nacherbfolge vermerkt. Nacherbin ist danach die Beteiligte zu 2) und Ersatznacherben sind deren Abkömmlinge. Die Eintragungen erfolgten auf der Basis des notariellen Testaments des am 14.01.2008 verstorbenen Voreigentümers W. vom 30.10.2007 (URNr. B .../2007, Notarin B., ...), in dem er seinen Sohn, den Beteiligten zu 1), als nicht befreiten Vorerben zum Alleinerben einsetzte. Als Nacherbin setzte er seine Enkelin, die Beteiligte zu 2), ersatzweise deren Abkömmlinge, ein.

Durch notariellen Vertrag des Beteiligten zu 1), seiner Schwester G. R. und deren Tochter J. R., Nacherbin und Beteiligte zu 2), auf "Übertragung eines Nacherbenanwartschaftsrechtes" vom 02.09.2015 (URNr. .../2015, Notar Dr. M., ...) erklärte die Beteiligte zu 2) die Freigabe des Grundstücks Fl.Nr. .../3 aus dem der Nacherbschaft unterliegendem Vermögen (Vertrag Teil II. 1.) und übertrug ihr Nacherbenanwartschaftsrecht an den Vorerben, den Beteiligten zu 1) (Vertrag Teil II. 2.). Der Beteiligte zu 1) nahm die Freigabe bzw. Übertragung an. Die Beteiligte zu 2) bewilligte und der Beteiligte zu 1) beantragte die Löschung des in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Vermerks "Nacherbfolge ist angeordnet" (Vertrag Teil V.). Der Beteiligte zu 1) und seine Schwester G. R. vereinbarten in Teil VI. der Urkunde für den Fall, dass das Testament vom 30.10.2007 nicht wirksam sei und gemäß der gesetzlichen Erbfolge die Geschwister D. W. und G. R. Erben zu je 1/2 geworden seien, vorsorglich zusätzlich eine Veräußerung des Erbteils von G. R. an den Beteiligten zu 1) zum Alleineigentum bzw. zur alleinigen Berechtigung.

Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 beantragte der Notar Dr. M. den vollständigen Vollzug dieser Urkunde gemäß § 15 GBO.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schweinfurt erteilte mit Zwischenverfügung vom 23.02.2017 den Hinweis, dass der beantragten Löschung des Nacherbenvermerkes die fehlende Zustimmung des Ersatznacherben entgegenstehe. Da die Beteiligte zu 2) noch Abkömmlinge und damit Ersatznacherben bekommen könne, bedürfe es für die Löschung zusätzlich der Genehmigung eines Pflegers gemäß § 1903 BGB. Für den Fall der nicht fristgemäßen Behebung kündigte er die kostenpflichtige Abweisung des Antrags an.

Gegen die Zwischenverfügung legte der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20.03.2017 Beschwerde ein. Die Rechtsauffassung des Rechtspflegers sei unzutreffend. Das Testament vom 30.10.2007 sei mangels Testierfähigkeit des Erblassers nicht wirksam, sodass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Im notariellen Vertrag vom 02.09.2015 sei dies bereits berücksichtigt worden, indem vorsorglich die Übertragung des Erbteils vereinbart worden sei. Außerdem könne Grundstückseigentum von Vor- und Nacherben gemeinsam und ohne Mitwirkung eines Ersatznacherben übertragen werden; auch dies sei durch die notarielle Vereinbarung vom 02.09.2015 geschehen. Der Beteiligte zu 1) habe nacherbenfreies Eigentum erworben. Das Grundbuch sei damit unrichtig und nach § 22 GBO antragsgemäß zu berichtigen.

Der Grundbuchrechtspfleger des Amtsgerichts Schweinfurt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.04.2017 nicht abgeholfen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungen des Rechtspflegers, auf die im Beschwerdeverfahren eingegangenen Schriftsätze sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

G. R., die Schwester des Beteiligten zu 1), und deren Tochter J. R., die Beteiligte zu 2), haben erk...

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