Rz. 74

Muster 11.15: Vor- und Nacherbfolge bei einer Patchwork-Situation mit Kindern aus erster Ehe

 

Muster 11.15: Vor- und Nacherbfolge bei einer Patchwork-Situation mit Kindern aus erster Ehe

Testament

Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, bin in zweiter Ehe verheiratet mit _________________________. Wir leben im gesetzlichen Güterstand. Meine Ehefrau und ich haben jeweils Kinder aus erster Ehe. Gemeinsame Kinder haben wir keine. Ich bin ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und verfüge über kein Vermögen im Ausland.

I. Testierfreiheit

Ich erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testamentes gehindert bin. Hiermit hebe ich alle bisher von mir errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.

II. Vor- und Nacherbeneinsetzung

Ich setze meine Ehefrau _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, zu meiner alleinigen Erbin ein. Meine Ehefrau ist jedoch nur Vorerbin. Sie ist von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit. Ein Ersatzvorerbe wird nicht benannt, es gilt die Regelung des § 2102 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der Nacherbe Ersatzerbe des Vorerben und somit Vollerbe wird.

Nacherben sind meine Kinder aus erster Ehe, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________ und _________________________, geb. _________________________ am _________________________ in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen. Ersatznacherben sind deren Abkömmlinge, wiederum ersatzweise soll Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – eintreten.

Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Die Nacherbenanwartschaft ist weder vererblich noch übertragbar, es sei denn, die Übertragung erfolgt auf den Vorerben. Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben, dann entfällt jede ausdrückliche und vermutete Ersatznacherbfolge.

Macht einer meiner Abkömmlinge Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Vorerben geltend, ist er mit allen seinen Abkömmlingen von jeglicher Erb- bzw. Ersatzerbfolge ausgeschlossen.

III. Vorausvermächtnisse

Meine Ehefrau erhält im Wege des Vorausvermächtnisses und somit außerhalb jeglicher Nacherbenbindung den gesamten in meinem Eigentum stehenden Hausrat, den Pkw, das gesamte Inventar einschließlich aller Kunstgegenstände, den Schmuck und alle meine persönlichen Sachen.

 

Rz. 75

Muster 11.16: Anordnung einer Nacherbfolge zur Familienbindung des Nachlasses

 

Muster 11.16: Anordnung einer Nacherbfolge zur Familienbindung des Nachlasses

Testament

Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, bin verheiratet mit _________________________. Wir leben im gesetzlichen Güterstand. Meine Ehefrau und ich haben zwei gemeinsame Kinder. Ich bin ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und verfüge über kein Vermögen im Ausland.

I. Testierfreiheit

Ich erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testamentes gehindert bin. Hiermit hebe ich alle bisher von mir errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.

II. Vor- und Nacherbeneinsetzung

Ich setze meine Kinder, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________ und _________________________, geb. _________________________ am _________________________ in _________________________ zu jeweils gleichen Teilen zu meinen Erben ein. Meine Kinder sind jeweils nur Vorerben. Sie sind von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit. Für den Fall, dass eines meiner Kinder vor oder nach dem Erbfall entfällt, bestimme ich dessen Abkömmlinge zu Ersatzvorerben.

Zu Nacherben bestimme ich jeweils die Abkömmlinge meiner Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Ersatznacherben sind wiederum deren Abkömmlinge, wiederum ersatzweise soll Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – eintreten.

Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Die Nacherbenanwartschaft ist weder vererblich noch übertragbar.

Macht einer meiner Abkömmlinge Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Vorerben geltend, ist er mit allen seinen Abkömmlingen von jeglicher Erb- bzw. Ersatzerbfolge ausgeschlossen.

III. Vermächtnisse zugunsten des Ehepartners

Meine Ehefrau _________________________ erhält im Wege des Vermächtnisses den gesamten in meinem Eigentum stehenden Hausrat, den Pkw, das gesamte Inventar einschließlich aller Kunstgegenstände, den Schmuck und alle meine persönlichen Sachen. Darüber hinaus erhält meine Ehefrau auf Lebzeiten ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht an der Wohnung _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________ (Regelung über die Kosten/Lastentragung).

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