Rz. 66
Zu beachten ist die Möglichkeit der "Umgehung" der nur begrenzten Befreiungsmöglichkeiten des § 2136 BGB in mittelbarer Weise. Um die doch sehr einschneidenden Rechtsfolgen für den Erblasser weiter zu lockern, kann der Erblasser dem Vorerben z.B. Gegenstände durch Vorausvermächtnisse zuwenden, über die dieser frei nach Belieben verfügen kann. Auch besteht die Möglichkeit, das Vorausvermächtnis unter der Bedingung anzuordnen, dass der Vorerbe in bestimmter Weise über diese Gegenstände verfügt, bspw. dass er sie schon zu Lebzeiten auf gemeinsame Abkömmlinge überträgt.
Rz. 67
Muster 11.12: Anordnung eines bedingten Vorausvermächtnisses
Muster 11.12: Anordnung eines bedingten Vorausvermächtnisses
Meine Ehefrau _________________________ ist als Vorerbin im Wege des Vorausvermächtnisses ermächtigt, vor Eintritt des Nacherbfalls, meinen Immobilienbesitz _________________________ in _________________________ durch lebzeitige Übertragung auf eines oder mehrere unserer Kinder zu übertragen. Sofern die Vorerbin von diesem Recht Gebrauch macht, erhält sie die Immobilien, die sie zu Lebzeiten an eines oder mehrere unserer Kinder überträgt, außerhalb der Vorerbschaft durch Vorausvermächtnis zugewandt.
Eine weitere mittelbare Befreiungsmöglichkeit stellt die vermächtnisweise Beschwerung des Nacherben für den Fall dar, dass dieser bei Eintritt des Nacherbfalls Erbe wird, und ihm auferlegt wird, bestimmten Verfügungen oder Verwaltungshandlungen des Vorerben zuzustimmen. Nach h.M. kann der Nacherbe auch verpflichtet werden, Schenkungen des Vorerben zu genehmigen. Gerade wenn sich in der Vorerbschaft eine Unternehmensbeteiligung befindet, ist es ratsam, den Nacherben vermächtnisweise zu einer Zustimmung zu verpflichten.
Rz. 68
Muster 11.13: Zustimmungspflicht des Nacherben
Muster 11.13: Zustimmungspflicht des Nacherben
Der Nacherbe wird zugunsten des Vorerben mit einem Vermächtnis beschwert, dass er hinsichtlich der Gesellschaftsbeteiligung an der _________________________ GmbH & Co KG, die auf den Vorerben durch den Erbfall übergegangen ist, für alle vom Vorerben vorgenommenen Handlungen und Rechtsgeschäfte, auch wenn diese die Änderung des Gesellschaftsvertrages betreffen, die Zustimmung zu erteilen hat und diese gegen sich gelten lassen muss (sofern diese einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung entsprechen). Einer Abänderung einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag muss der Nacherbe nicht zustimmen.
Ebenso besteht die Möglichkeit, die Nacherbeneinsetzung auflösend dadurch zu bedingen, dass der Vorerbe über Nachlassgegenstände unentgeltlich verfügt.