Rz. 28

Auch hier ist nach § 41 FamGKG grundsätzlich vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen, so dass sich ein Regelwert von 1.500,00 EUR ergibt, der je nach den Umständen des Einzelfalls aber auch höher oder niedriger festgesetzt werden kann.

 

Beispiel 24: Einstweilige Anordnung zum Umgang

Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern.

Auszugehen ist gem. §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 41 FamGKG grundsätzlich von einem Wert in Höhe von 1.500,00 EUR.

 

Rz. 29

Im Verfahren auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung gelten diese Bewertungen ebenfalls.

 

Rz. 30

Wird im Anordnungsverfahren ein Vergleich (auch) über die nicht anhängige Hauptsache geschlossen, so führt dies nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts: Vielmehr ist für den (Mehr-)Wert des Vergleichs der Wert des § 45 FamGKG (3.000,00 EUR) anzusetzen. Die Werte sind dann für die Anwaltsgebühren zusammenzurechnen.[16]

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