Leitsatz

Die Eltern eines minderjährigen Kindes hatten sich in dem von dem Kindesvater eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren in Anwesenheit der beiderseitigen Verfahrensbevollmächtigten und einer Vertreterin des Jugendamtes umfassend und detailliert zum Umgangsrecht geeinigt. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens wurde gegenseitige Aufhebung vereinbart.

Nach Protokollierung der Vereinbarung hat das AG durch Beschluss die Billigung der Vereinbarung verkündet und den Verfahrenswert auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gegen den Verfahrenswert wandte sich die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin mit der Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Beim OLG hatte das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als der Verfahrenswert für die zwischen den Parteien in der Sitzung des AG getroffene Vereinbarung auf 3.000,00 EUR festgesetzt wurde.

Der Ansatz dieses Verfahrenswertes in Höhe des Regelwertes für ein Hauptsacheverfahren sei deshalb gerechtfertigt und geboten, weil mit dieser Vereinbarung der Umgang nicht nur vorläufig, sondern endgültig geregelt und dadurch ein Hauptsacheverfahren betreffend den Umgang überflüssig werde.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei allerdings für das Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht der Regelverfahrenswert von 3.000,00 EUR anzusetzen.

Nach § 41 S. 1 FamGKG sei im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung ggü. der Hauptsache zu ermäßigen und dabei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen.

Im vorliegenden Fall habe das Verfahren nach Eingang einer Antragsschrift und einer Antragserwiderung sowie der Durchführung eines Anhörungstermins erledigt werden können. Es sei deshalb auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht gerechtfertigt, entgegen der Regel des § 41 S. 2 FamGKG von einem höheren Verfahrenswert als dem der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes von 3.000,00 EUR, somit 1.500,00 EUR auszugehen. Auch die Dauer des Anhörungstermins von fast 1 1/2 Stunden rechtfertige keinen höheren Verfahrenswert. Da diese zum Teil auch auf die in dieser Sitzung zustande gekommene Vereinbarung zurückzuführen sei, sei sie (teilweise) bereits durch den höheren Verfahrenswert für die Vereinbarung berücksichtigt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.09.2010, 7 WF 1194/10

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