Rz. 32

Soweit die einstweilige Anordnung neben der Hauptsache beantragt wird, dürfte vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen sein (§ 41 S. 1 u. 2 FamGKG), da sie dann nur eine geringere Bedeutung hat und eine Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist.[17]

 

Beispiel 25: Einstweilige Anordnung Unterhalt neben der Hauptsache

Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017 Unterhaltszahlungen in Höhe von 500,00 EUR beginnend ab Januar 2018 und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Hauptsachewert beläuft sich auf 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.

Die einstweilige Anordnung hat hier gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung, so dass vom hälftigen Wert, also 3.000,00 EUR auszugehen ist.

 

Rz. 33

Zu beachten ist, dass auch in einstweiligen Anordnungsverfahren fällige Beträge nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen sind. Soweit man nur vom hälftigen Wert der Hauptsache ausgeht, ist der hälftige Wert der fälligen Beträge hinzuzurechnen.[18]

 

Beispiel 26: Einstweilige Anordnung Unterhalt mit fälligen Beträgen

Der Anwalt reicht im August auftragsgemäß eine einstweilige Anordnung beim FamG ein, mit der ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR ab August beantragt wird. Parallel dazu wird auch die Hauptsache mit den gleichen Anträgen eingereicht. Das Gericht geht davon aus, dass für die einstweilige Anordnung nur der hälftige Wert der Hauptsache anzusetzen sei.

Neben dem Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monaten September 2017 bis August 2018 ist auch der Betrag für den Monat August 2017 zu berücksichtigen, da dieser Betrag bereits fällig ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB). Der Wert der Hauptsache beträgt damit:

 
 

zukünftiger Unterhalt (§ 51 Abs. 1 FamGKG),

12 x 500,00 EUR =
  6.000,00 EUR
  bei Einreichung fällige Beträge (§ 51 Abs. 2 FamGKG)   500,00 EUR
  Gesamt   6.500,00 EUR
Die Hälfte hiervon beträgt   3.250,00 EUR
[17] OLG Brandenburg AGS 2010, 358 = JurBüro 2010, 368 = FPR 2010, 363 = FamRB 2010, 174.
[18] OLG München AGS 2011, 306 = NJW-Spezial 2011, 476; OLG Köln AGS 2010, 618 = FamRZ 2011, 758 = RVGreport 2011, 114 = FamFR 2011, 15; OLG Bamberg AGS 2011, 454 = RVGreport 2011, 271.

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