Rz. 32
Soweit die einstweilige Anordnung neben der Hauptsache beantragt wird, dürfte vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen sein (§ 41 S. 1 u. 2 FamGKG), da sie dann nur eine geringere Bedeutung hat und eine Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist.[17]
Beispiel 25: Einstweilige Anordnung Unterhalt neben der Hauptsache
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017 Unterhaltszahlungen in Höhe von 500,00 EUR beginnend ab Januar 2018 und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Hauptsachewert beläuft sich auf 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.
Die einstweilige Anordnung hat hier gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung, so dass vom hälftigen Wert, also 3.000,00 EUR auszugehen ist.
Rz. 33
Zu beachten ist, dass auch in einstweiligen Anordnungsverfahren fällige Beträge nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen sind. Soweit man nur vom hälftigen Wert der Hauptsache ausgeht, ist der hälftige Wert der fälligen Beträge hinzuzurechnen.[18]
Beispiel 26: Einstweilige Anordnung Unterhalt mit fälligen Beträgen
Der Anwalt reicht im August auftragsgemäß eine einstweilige Anordnung beim FamG ein, mit der ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR ab August beantragt wird. Parallel dazu wird auch die Hauptsache mit den gleichen Anträgen eingereicht. Das Gericht geht davon aus, dass für die einstweilige Anordnung nur der hälftige Wert der Hauptsache anzusetzen sei.
Neben dem Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monaten September 2017 bis August 2018 ist auch der Betrag für den Monat August 2017 zu berücksichtigen, da dieser Betrag bereits fällig ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB). Der Wert der Hauptsache beträgt damit:
zukünftiger Unterhalt (§ 51 Abs. 1 FamGKG), 12 x 500,00 EUR = |
6.000,00 EUR | ||
bei Einreichung fällige Beträge (§ 51 Abs. 2 FamGKG) | 500,00 EUR | ||
Gesamt | 6.500,00 EUR | ||
Die Hälfte hiervon beträgt | 3.250,00 EUR |
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