Rz. 71

Von externen Signaturen spricht man, wenn außerhalb des beA-Systems ein Dokument qualifiziert elektronisch signiert werden soll. Solche externen Signaturen ermöglichen es dem Anwalt, ohne Zugang zum beA seine elektronische Unterschrift als Einzelsignatur zu leisten.

 

Rz. 72

Als Beispiel für die Erstellung einer externen Signatur dient das Programm SecSigner von SecCom­merce.[49] Es gibt darüber hinaus am Markt noch viele weitere Anbieter von externer Signatursoftware. Zur externen Signatur siehe auch § 13 Rdn 63 in diesem Werk.

 

Rz. 73

Grundsätzlich funktioniert externe Software immer nach einem ähnlichen Prinzip:

Nach dem Öffnen des Programms wird die zu signierende Datei im Programm geöffnet oder per Drag & Drop in den Einfügebereich des Signierprogramms abgelegt (1).

Es wird sodann die Art der Signatur ausgewählt. So kann z.B. die auch im beA übliche detached signature (Signatur als gesonderte Signaturdatei erzeugt) gewählt werden (2), CMS Advanced Electronic Signa­tures (CAdES). Im Anschluss wird mit der linken Maustaste auf den Button "signieren" (3) geklickt.

Abb. 4: Signaturart wählen[50] und Dokument hinzufügen (Drag & Drop)

 

Rz. 74

Es wird die Signaturkarte in das am PC/Notebook angeschlossene Kartenlesegerät eingeführt und das auf der Signaturkarte befindliche Signaturzertifikat durch z.B. Klick mit der linken Maustaste auf "Signaturkarte suchen" in der Signatursoftware eingelesen.

Abb. 5: Zertifikat einlesen[51]

 

Rz. 75

Kartenleser und Zertifikatskarte werden erkannt (1) und die Art der Signatur wird angezeigt (2). Durch Klick auf den Button "weiter" (3) gelangt man zur Übersicht.

Abb. 6: Kartenleser Zertifikat qeS[52]

 

Rz. 76

Zur Prüfung, was signiert werden soll, wird das zu signierende Dokument in einer scrollbaren Vorschau angezeigt (1). Zur besseren Überprüfung kann das Dokument durch Klick mit der linken Maustaste auf den Button "anzeigen" in einem Reader oder einem Browser (je nach Systemeinstellung) geöffnet werden. Wenn die Kontrolle positiv verlaufen ist, wird der Signiervorgang durch Klick mit der linken Maustaste auf den Button "signieren" (3) angestoßen. Nach Aufforderung wird die Signatur-PIN eingegeben.

Abb. 7: Signieren[53]

 

Rz. 77

Nach dem Signieren kann das signierte Dokument noch einmal überprüft werden (1). Das signierte Dokument wird durch Klick mit der linken Maustaste auf den Button "bestätigen" (2) bestätigt. Die erzeugte qualifizierte elektronische Signaturdatei befindet sich im gleichen Verzeichnis wie das zur Signatur ausgewählte Dokument (3).

Abb. 8: Dokument wird bestätigt[54]

 

Rz. 78

Das signierte Dokument und die zugehörige Signaturdatei werden nun als Anhänge einer beA-Nachricht beigefügt und können dann, nach Prüfung der Gültigkeit der Signatur an den Empfänger, versendet werden.

 

Rz. 79

Beim Hochladen des extern signierten Dokuments (1) in einen Nachrichtenentwurf können im beA durch Auswahl der anzuwendenden Signatur "Externe Signatur verwenden" (4) das signierte Dokument (1) und die zugehörige Signaturdatei (2) in einem Rutsch in die beA-Nachricht übertragen ­werden. Der Typ des Anhangs wird dabei als Schriftsatz deklariert (3). Voraussetzung für das gleichzeitige Hochladen ist, dass sich beide Dateien (signiertes Dokument und Signaturdatei) im gleichen Verzeichnis befinden und die beiden Dateien (bis auf den Zusatz an der Signaturdatei *.pkcs7) na­mensidentisch sind. Beim Vorbereiten des Hochladens der PDF- und Signaturdatei prüft das beA-­System die verwendete Signaturdatei und ob sich das signierte Dokument noch unverändert in dem Zustand wie zum Zeitpunkt des Signierens befindet. Ist dies der Fall, wird die Prüfung als "Erfolgreich" ausgewiesen (5).

Abb. 9: Signierte Datei und zugehörige Signaturdatei gleichzeitig aus einem Verzeichnis in den Nachrichtenentwurf übertragen.

 

Rz. 80

Der Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass vom Mitarbeiter alle notwendigen Tätigkeiten im beA selbstständig durchgeführt werden können und sich der Anwalt gar nicht ins beA begeben muss. Was auf keinen Fall auf den Mitarbeiter übertragen werden kann, ist das Signieren der Dokumente. Diese Tätigkeit bleibt ausschließlich dem Anwalt vorbehalten. Dies gilt sowohl im beA als auch außerhalb des beA bei der Erzeugung einer externen qualifizierten elektronischen Signatur.

[49] SecCommerce Informationssysteme GmbH, Obenhauptstr. 5, 22335 Hamburg, https://www.seccommerce.com (Abruf: 5.10.2022).
[50] Bildquelle: Software-Anwendung SecSigner der Fa. SecCommerce Informationssysteme GmbH, Hamburg.
[51] Bildquelle: Software-Anwendung SecSigner der Fa. SecCommerce Informationssysteme GmbH, Hamburg.
[52] Bildquelle: Software-Anwendung SecSigner der Fa. SecCommerce Informationssysteme GmbH, Hamburg.
[53] Bildquelle: Software-Anwendung SecSigner der Fa. SecCommerce Informationssysteme GmbH, Hamburg.
[54] Bildquelle: Software-Anwendung SecSigner der Fa. SecCommerce Informationssysteme GmbH, Hamburg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge