Rz. 488

Am Schutz des Nachlasses vor den Eigengläubigern der Erben können nicht nur die Nachlassgläubiger, sondern auch die Erben selbst interessiert sein. Aus diesem Grund gewährt das Gesetz sowohl den Erben als auch den Gläubigern das Recht, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz zu beantragen. Allerdings steht bezüglich der Nachlassverwaltung das Antragsrecht den Erben nur gemeinschaftlich zu, § 2062 Hs. 1 BGB. Trotzdem können die Eigengläubiger des einzelnen Erben nicht in den Nachlass vollstrecken, weil sie gem. § 747 ZPO einen Titel gegen alle Miterben bräuchten. Gegen die anderen Miterben können sie aber keinen Titel erwirken, wenn sie Forderungen nur gegen ihren Schuldner haben.

 

Rz. 489

 

Hinweis

Die Nachlassverwaltung kann nur bis zur Teilung des Nachlasses beantragt werden, § 2062 Hs. 2 BGB (Sanktion wegen Verstoßes gegen § 2046 BGB).

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