An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
1. |
Frau _________________________ |
2. |
Frau _________________________ |
3. |
Herrn _________________________ |
– Beklagte –
wegen Zustimmung zur Eigentumsübertragung und Herausgabe eines Gebäudegrundstücks.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
1. |
Die Beklagten werden verurteilt, der Übertragung des Grundstücks _________________________, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________, Band _________________________, Heft _________________________, Gemarkung _________________________, BV Nr. _________________________, Flst. Nr. _________________________, Größe: _________________________, auf den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen. |
2. |
Die Beklagten werden weiter verurteilt, das zuvor in Ziff. 1 bezeichnete Grundstück in geräumtem Zustand an den Kläger herauszugeben. |
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Es geht um eine Erbrechtsstreitigkeit; der Kläger verlangt von den Beklagten die Erfüllung eines Vermächtnisses.
I. Sachverhalt
Die Beklagten sind die Erben der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________. Diese hat in ihrem privatschriftlichen Testament vom _________________________, das am _________________________ vom Amtsgericht _________________________ als Nachlassgericht unter dem Az. _________________________ eröffnet wurde, dem Kläger ein Vermächtnis des Inhalts ausgesetzt, dass der Kläger das Alleineigentum an dem im Klagantrag Ziff. 1 bezeichneten Gebäudegrundstück ohne Gegenleistung erhalten soll. Das Erbrecht der Beklagten ist nachgewiesen im Erbschein des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________.
Beweis: Jeweils begl. Fotokopie
a) |
des privatschriftlichen Testaments vom _________________________ – Anlage K 1 – |
b) |
der Testamentseröffnungsniederschrift vom _________________________ – Anlage K 2 – |
c) |
des Erbscheins vom _________________________ – Anlage K 3 – |
d) |
des Grundbuchblattes _________________________ – Anlage K 4 – |
Der Kläger hat mit jeweils an die drei Miterben gerichtete Schreiben vom _________________________ das Vermächtnis angenommen.
Beweis: Jeweils begl. Fotokopie der drei Schreiben – Anlagen K 5-K 7 –
Trotz Aufforderung und Mahnung haben die Beklagten sich bisher nicht bereit erklärt, die Auflassung formgemäß zu erklären und die entsprechende Eintragungsbewilligung abzugeben.
II. Rechtsverhältnisse
Der Kläger hat nach §§ 2147, 2174 BGB gegen die Erben einen Anspruch auf Übereignung des Vermächtnisgrundstücks. Weil ihm auch das Besitzrecht daran zusteht, ist das Grundstück an ihn herauszugeben, §§ 985 ff. BGB. Die Beklagten sind Gesamthandsschuldner, weil sie nur gemeinsam über das Grundstück verfügen können, § 2040 Abs. 1 S. 1 BGB, und eine Verurteilung nur eines Erben nicht zur Übertragung des Grundstücks auf den Kläger führen könnte. Da bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Vermächtniserfüllung die Beklagten als Gesamthandsschuldner haften (§§ 2174, 2058, 2040 BGB), handelt es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft gem. § 62 ZPO (vgl. RGZ 157, 33), weil eine Gesamthandsschuld vorliegt (§ 2059 Abs. 2 BGB).
Die Beklagten haben außergerichtlich lediglich eingewandt, dass sie mit der Übertragung des Grundstücks auf den Kläger nicht einverstanden seien, ohne eine nachvollziehbare Begründung dafür zu geben.
Der Kläger behält sich vor, gegen die Beklagten Verzugsschaden und Ansprüche wegen der von ihnen gezogenen Nutzungen nach § 2184 BGB geltend zu machen.
Da die Erfüllung des Vermächtnisses bisher grundlos verweigert wurde, ist Klage geboten.
Das Grundstück hat einen Verkehrswert von _________________________ EUR. Dies entspricht dem Streitwert.
(Rechtsanwalt)