Rz. 498

Stirbt eine Partei während eines laufenden Rechtsstreits (in erster oder zweiter Instanz), so wird dieser mit dem Tod unterbrochen, § 239 Abs. 1 ZPO. Der Erbe hat das Recht, den Rechtsstreit aufzunehmen und fortzuführen. War die Partei anwaltlich vertreten, so tritt die Unterbrechung nur auf Antrag ein, § 246 Abs. 1 ZPO. Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, der gem. § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist.[398]

 

Rz. 499

Wird während des laufenden Rechtsstreits Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren angeordnet, so wird der Rechtsstreit unterbrochen (§ 240 ZPO: Nachlassinsolvenzverfahren; § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB, § 241 Abs. 3 ZPO: Nachlassverwaltung). Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zu einer Unterbrechung aller Aktiv- und Passivprozesse der Erben, die diese als solche führen. Die Wirkung des § 240 ZPO tritt nur hinsichtlich solcher Prozesse nicht ein, die ausschließlich das nicht zum Nachlass gehörende persönliche Vermögen der Erben betreffen.[399] Der Nachlassverwalter bzw. Nachlassinsolvenzverwalter kann den Rechtsstreit aufnehmen.

[398] BGH FamRZ 2012, 26 = ZErb 2012, 54 = ZEV 2012, 159.

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