Rz. 510

Gemäß § 1958 BGB kann eine Nachlassverbindlichkeit vor Annahme der Erbschaft nicht eingeklagt werden; dabei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die von Amts wegen zu beachten ist. Eine Klage, die dies missachtet, wäre als unzulässig abzuweisen.

 

Rz. 511

Die Klagepflegschaft: Auf Antrag eines Nachlassgläubigers hat das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Erbschaft entweder noch nicht angenommen oder der Erbe unbekannt oder ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, § 1961 BGB. Dies korrespondiert mit der Vorschrift des § 1958 BGB, wonach vor der Annahme der Erbschaft eine Klage gegen den Erben als unzulässig abzuweisen wäre. Die Klagepflegschaft dient dazu, diesen Zeitraum für einen Gläubiger, der seinen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen will, zu überbrücken (zur Problematik des besonderen Vollstreckungsvertreters gem. § 779 Abs. 2 ZPO siehe Rdn 548). Sollte ein Erbscheinsantrag eines Vollstreckungsgläubigers nach § 792 ZPO keinen Erfolg haben, so könnte er ebenfalls die Anordnung einer Klagepflegschaft beantragen.[409] Besonders hinzuweisen ist darauf, dass auch Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer Nachlassgläubiger sind und deshalb eine Klagepflegschaft beantragen können, um ihre Ansprüche geltend zu machen (vgl. auch Rdn 549 ff.).

Der Beschluss für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft muss eine einzelfallbezogene Begründung der gesetzlichen Voraussetzungen enthalten. Eine Begründung, die lediglich floskelhaft den Gesetzeswortlaut wiederholt, genügt nicht.[410]

Dem Nachlassgläubiger steht gegen die Aufhebung der Klagepflegschaft ein Beschwerderecht nach § 59 FamFG zu.[411]

[409] LG Oldenburg Rpfleger 1982, 105.
[410] OLG Köln ZErb 2018, 33 = ZEV 2018, 49.
[411] OLG Hamm Rpfleger 1987, 416.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge