Rz. 675
Antragsberechtigt nach § 212 InsO ist "der Schuldner". Dabei handelt es sich im Falle der Nachlassinsolvenz grundsätzlich um die Erben in ihrer Gesamtheit. Dem Testamentsvollstrecker steht im Insolvenzverfahren über den Nachlass des Schuldners entgegen dem Wortlaut des Gesetzes das Antragsrecht des § 212 InsO zu, weil er vor der Anordnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hatte.[537]
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