Rz. 679

Ein privat errichtetes Inventar entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Erbe muss bei der Aufnahme eine Behörde oder einen Notar hinzuziehen, § 2002 BGB. Auch das Nachlassgericht selbst kann das Inventar aufnehmen, § 2003 BGB. Das Inventar soll den gesamten Nachlassbestand und den Wert der Nachlassgegenstände enthalten, § 2001 BGB. Es ist beim örtlich zuständigen Nachlassgericht einzureichen (letzter Wohnsitz des Erblassers, § 343 Abs. 1 FamFG).

 

Rz. 680

Sofern der Erbe das Inventar nicht ohnehin freiwillig errichtet, kann jeder Nachlassgläubiger beantragen, dass das Nachlassgericht dem Erben eine Frist zur Inventarerrichtung setzt, § 1994 BGB. Der Nachlassgläubiger hat seine Forderung glaubhaft zu machen, § 1994 Abs. 2 S. 1 BGB, § 31 FamFG, § 294 ZPO (vgl. das Muster Rdn 682).

 

Rz. 681

Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist der Erbe verpflichtet, die Vollständigkeit des Inventars an Eides statt zu versichern, § 2006 BGB. Zuständig dafür ist das Nachlassgericht. Die eidesstattliche Versicherung kann nicht erzwungen werden. Weigert sich der Erbe, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, so tritt unbeschränkte Haftung gegenüber dem betreffenden Gläubiger ein, § 2006 Abs. 3 BGB.

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