Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbenhaftung
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter Inventarerrichtung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Einreichung des Verzeichnisses über den Nachlaß bei Gericht zu verstehen (§§ 1993, 2003 III BGB). Es entspricht auch einhelliger Meinung, daß ein Inventar im rechtstechnischen Sinn stets erst mit der Einreichung beim (im allgemeinen örtlich zuständigen) Nachlaßgericht, nicht schon mit seiner Aufnahme errichtet ist.
2. Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung wird nur auf Einrede des Erben (ohne besonderen Antrag) in das Urteil aufgenommen.
Normenkette
BGB §§ 1990, 1993, 2003, 2006; ZPO § 780
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 09.04.1998; Aktenzeichen 21 O 39/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.4.1998 – 21 O 39/97 – teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:
Den Beklagten zu 1) und 2) bleibt die Beschränkung ihrer Haftung als Erben des am 31. August 1993 in L. verstorbenen J.M., geb. am 23. Februar 1942 in B., P., zuletzt wohnhaft in H., auf den Nachlaß vorbehalten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten, die eine Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß anstreben, hat Erfolg.
Die Beklagten haben die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) nicht verloren, weil sie entgegen der Ansicht des Landgerichts die ihnen zur Errichtung des Inventars über den Nachlaß gesetzte Frist nicht versäumt haben (§§ 1994 I 1, 2, 1993 BGB).
Unter Inventarerrichtung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Einreichung des Verzeichnisses über den Nachlaß bei Gericht zu verstehen (§§ 1993, 2003 III BGB). Es entspricht auch einhelliger Meinung, daß ein Inventar im rechtstechnischen Sinn stets erst mit der Einreichung beim (im allgemeinen örtlich zuständigen) Nachlaßgericht, nicht schon mit seiner Aufnahme errichtet ist (Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl., § 1993 Rn. 1; OLG München OLGR 1992, 219 m.w.N.). Das Amtsgericht Langenfeld hat die Beklagten auf Antrag der Klägerin vom 12.5.1995 auf den 2.8. bzw. 10.8.1995 geladen, „damit das beantragte Inventarverzeichnis aufgenommen werden kann” und gebeten, „zum Termin eine Auflistung der Nachlaßgegenstände und Verbindlichkeiten mitzubringen”. Die Beklagten sind dem gefolgt; sie sind am 10.8 1995 gemeinsam erschienen und haben ausweislich des Protokolls „unter Überreichung des Vermögensverzeichnisses, aufgestellt durch RA W. D. H. … ohne Unterschrift nebst Belegen” erklärt: „Andere Angaben als die von Rechtsanwalt H. gemachten können wir nicht machen. Dieses versichern wir nach Belehrung … an Eides Statt.” Damit war das Inventar gem. § 2002 BGB errichtet. Denn die Beklagten hatten es mit der Überreichung des Verzeichnisses von der zuständigen Behörde – dem Nachlaßgericht, vertreten durch die Rechtspflegerin – aufnehmen lassen; dessen Mitwirkung erschöpfte sich darin, Beistand zu leisten und zu belehren, es hatte nicht die Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2002 Rn 1). Die Beklagten haben weiter die Richtigkeit der Aufstellung an Eides Statt vor der Rechtspflegerin zu Protokoll versichert. Diese entgegen § 2006 Abs.1 BGB ohne Verlangen eines Nachlaßgläubigers abgegebene eidesstattliche Versicherung war mehr als die vom Landgericht vermißte Unterschrift unter dem Vermögensverzeichnis und ersetzte diese. Hieran änderte auch nichts der Zusatz „Wir bitten um Rücksprache mit Herrn Rechtsanwalt H.”; damit konnte bei vernünftigem Verständnis nur gemeint sein, dass dieser der Ansprechpartner für evtl. Rückfragen sein sollte. Eine spätere Ergänzung des Verzeichnisses war ohnehin nicht mehr möglich (§ 2006 Abs. 2 BGB), wie auch das Nachlaßgericht den Beklagten bereits in der Ladung mitgeteilt hatte. War das Inventarverzeichnis aber bereits am 10.8.1995 errichtet, so war auch die Frist des § 1994 Abs. 1 BGB gewahrt; nachfolgende Fristsetzungen zur Inventarerrichtung im Beschluß vom 13.11.1995, die möglicherweise auf einem Wechsel der die Angelegeheit bearbeitenden Rechtspflegerin beruhten, vermochten hieran nichts zu ändern, sie waren überflüssig und wirkungslos.
Auf die ebenfalls unzutreffende Ansicht des Landgerichts, für eine Inventarerrichtung nach § 2003 BGB mangele es am Antrag der Erben und an der zuständigen Behörde, braucht nach dem oben Gesagten nicht näher eingegangen zu werden; die zur Aufnahme des Inventars geladenen Beklagten brauchten keinen gesonderten Antrag zu stellen und das Nachlaßgericht war zuständig.
Unzutreffend ist die Ansicht des Beklagten zu 1), die Klägerin habe die Beschränkung der Erbenhaftung bereits in ihrem Klageantrag berücksichtigen müssen; der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung wird nur auf Einrede des Erben (ohne besonderen Antrag) in das Urteil aufgenommen (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl. § 780 Rn 10 m.w.N.; Palandt, a.a.O., § 1990 Rn 11). Die Höhe der Forderung kann der B...