Rz. 519

Muster 11.36: Aufnahme des Rechtsstreits durch den Erben auf Klägerseite mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt (§ 780 ZPO)

 

Muster 11.36: Aufnahme des Rechtsstreits durch den Erben auf Klägerseite mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt (§ 780 ZPO)

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

zu Az. _________________________

Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits

In der Rechtssache

des Herrn _________________________

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Frau _________________________

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

wegen Forderung

legitimiere ich mich für den Alleinerben des Klägers und nehme den durch den Tod des bisherigen Klägers unterbrochenen Rechtsstreit auf.

Bei den bisher von Klägerseite gestellten Anträgen verbleibt es. Sollte den Kläger eine Kostentragungspflicht treffen, so wird beantragt, in den Urteilstenor aufzunehmen, dass insoweit dem Kläger die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________ vorbehalten wird.

Begründung:

Zur Aufnahme des Rechtsstreits:

Der bisherige Kläger ist am _________________________ gestorben. Er wurde nach dem notariellen Testament vom _________________________, beurkundet von Notar _________________________ in _________________________ unter UR-Nr. _________________________ allein beerbt von _________________________

Beweis: Je eine begl. Abschrift

a) des bezeichneten notariellen Testaments – Anlage K 1 –
b) der Testamentseröffnungsniederschrift des Amtsgerichts – Nachlassgericht – vom _________________________, Az. _________________________ – Anlage K 2 –

Mit dem Tod des Klägers, der anwaltlich nicht vertreten war, wurde der Prozess nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen. Dies wurde auch durch feststellenden Gerichtsbeschluss vom _________________________ ausgesprochen.

Zum Klageantrag: _________________________

Zum Antrag auf Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO:

Dieser Antrag wird rein vorsorglich gestellt, falls bei ganzer oder teilweiser Abweisung der Klage den Kläger eine Kostentragungspflicht treffen sollte. Auch bezüglich einer Kostentragungspflicht ist der Haftungsbeschränkungsvorbehalt in den Urteilstenor aufzunehmen (vgl. LG Leipzig ZEV 1999, 234), und zwar auch zugunsten des Klägers (BGH FamRZ 2001, 282 = ZEV 2001, 113).

(Rechtsanwalt)

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