a) Einsicht in das Grundbuch
Rz. 69
Nach § 12 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dieses Einsichtsrecht erstreckt sich auf Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, und auch auf noch nicht erledigte Eintragungs- und Löschungsanträge. Der Begriff "berechtigtes Interesse" ist umfassender als der des "rechtlichen Interesses". Es genügt, dass der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt; sachliche Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen, reichen aus.
Um ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO darzulegen, müssen Tatsachen so nachvollziehbar vorgetragen werden, dass dem Grundbuchamt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird. Das Grundbuch hat nämlich in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren. Bloßes Behaupten von Ansprüchen und schlagwortartige Formulierungen belegen kein nachvollziehbares berechtigtes Interesse.
Rz. 70
Zum Grundbucheinsichtsrecht des Pflichtteilsgläubigers hat das Kammergericht mit Beschl. v. 20.1.2004 – 1 W 294/03 entschieden:
Zitat
1. Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht steht in der Regel dem Pflichtteilsberechtigten zu, der nach dem Tode des im Grundbuch eingetragenen Erblassers seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will; das gilt auch, wenn inzwischen der Erbe als Rechtsnachfolger eingetragen ist.
2. Zur Darlegung des berechtigten Interesses genügt in einem solchen Falle der Hinweis auf die Stellung als gesetzlicher Erbe, einer schlüssigen Darlegung der etwa geltend zu machenden Pflichtteilsansprüche oder konkreter, von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen bedarf es nicht.
Rz. 71
Nach § 12 Abs. 2 GBO können beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften verlangt werden. Ein Gläubiger des Erblassers, der erfahren will, ob und ggf. welchen Grundbesitz der Erblasser hatte, hat ein berechtigtes Interesse; dies ist zweckmäßigerweise zu belegen mit einer Abschrift des entsprechenden Vollstreckungstitels.
b) Muster: Antrag auf Grundbuchabschrift
Rz. 72
Muster 11.6: Antrag auf Grundbuchabschrift
Muster 11.6: Antrag auf Grundbuchabschrift
An das
Amtsgericht
– Grundbuchamt –
_________________________
Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Heft _________________________, eingetragener Eigentümer: _________________________
Der zuvor genannte Eigentümer ist am _________________________ in _________________________ gestorben. Meine Mandantin, die Firma _________________________, ist Gläubigerin des Erblassers. Ausweislich der beiliegenden Fotokopie der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils des _________________________gerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, hat sie gegen den Erblasser eine Forderung von _________________________ EUR zuzüglich Zinsen und Kosten.
Im Namen meiner Mandantin beantrage ich die Erteilung einer unbegl. Abschrift des zuvor näher bezeichneten Grundbuchblattes. Auf mich lautende Vollmacht füge ich bei. Meine Mandantin benötigt die Abschrift, um zu prüfen, ob sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Erben in das Grundstück betreiben kann.
Sollten im dortigen Amtsbezirk weitere Grundstücke auf den Erblasser eingetragen sein, bitte ich auch insoweit um Übersendung unbegl. Grundbuchblattabschriften.
Die Kosten können mir aufgegeben werden.
(Rechtsanwalt)
c) Einsicht in die Grundakten
Rz. 73
Ergänzt wird § 12 GBO durch §§ 43–46 der Grundbuchverfügung. § 46 GBV lautet:
Zitat
(1) Die Einsicht von Grundakten ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, auch soweit es sich nicht um die in § 12 Absatz 1 S. 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Urkunden handelt.
(2) Die Vorschrift des § 43 ist auf die Einsicht von Grundakten entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift verlangt werden, die auf Antrag auch zu beglaubigen ist. Die Abschrift kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.
Rz. 74
Nach § 12a GBO dürfen die Grundbuchämter auch Verzeichnisse der Grundstückseigentümer und der Grundstücke führen. Auch in diese Verzeichnisse kann Einsicht genommen werden, sofern sie öffentlich zugänglich gemacht sind und ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 GBO dargelegt ist.
Rz. 75
Einem Testamentsvollstrecker-Nachfolger wurde vom LG Stuttgart nach Entlassung seines Vorgängers aus dem Amt ein Recht auf Auskunft über etwa vorhandenes Grundeigentum zuerkannt, weil dargelegt wurde, dass dem Nachlass Schadensersatzforderungen gege...