Rz. 121

Stirbt der Beauftragte (bspw. Bevollmächtigte), so geht der gegen ihn bestehende Anspruch des Auftraggebers auf Auskunft und Rechenschaft (§ 666 BGB) als Verbindlichkeit auf die Erben über.[125] Die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers geht auf dessen Erben über, ist also passiv vererblich.[126]

 

Rz. 122

Vorher ist jedoch zu prüfen, ob überhaupt ein vertragliches Auftragsverhältnis mit Rechtsbindungswillen vorgelegen hat. Die Rechtsprechung verneint nicht selten bei nahen Angehörigen einen solchen Rechtsbindungswillen und nimmt gerade im Zusammenhang mit der Erledigung von Bankgeschäften lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis an. Entscheidend für die Frage, ob eine Kontovollmacht mit Rechtsbindungswillen erteilt wird, ist, ob anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, dass sich die Parteien rechtsgeschäftlich binden wollten.[127] Insoweit ist zu berücksichtigen, ob die Erteilung einer Kontovollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauens erfolgt. Im Rahmen eines solchen besonderen Vertrauensverhältnisses – bspw. unter Eheleuten oder auch nichtehelichen Lebenspartnern – wird i.d.R. keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt. Der andere soll grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer anzugeben und zu belegen.[128] Es müssen vielmehr objektive Kriterien hinzutreten, die den Rückschluss auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zulassen.[129]

Auch wenn der Auftraggeber auf eine Rechnungslegung verzichtet hat, kann die Pflicht zur Rechnungslegung wieder aufleben, wenn sich im Nachhinein erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers ergeben.

Für die Abgrenzung eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses zu einem rechtsverbindlichen Auftragsverhältnis ist entscheidend, ob der Auftraggeber die Vollmacht mit Rechtsbindungswillen erteilt, d.h. für den Auftragnehmer erkennbar ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Auftrags hat.[130]

 

Rz. 123

Im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen nach § 666 BGB bei bestandener Bankvollmacht wird nicht selten vom zu Lebzeiten des Erblassers von diesem Bevollmächtigten behauptet, vom Bankkonto abgehobene Beträge habe der Erblasser dem Bevollmächtigten geschenkt. Für einen solchen Schenkungsvorgang trägt der angeblich Beschenkte die Beweislast. Denn das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt nichts darüber, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht betrifft nur das Verhältnis zu den Banken und damit die Möglichkeit für den Bevollmächtigten, nach außen wirksam den Vollmachtgeber verpflichtende oder begünstigende Bankgeschäfte vorzunehmen. Unter diesen Umständen kommt die Feststellung, dass die Abhebung durch den Bevollmächtigten den Vollzug einer Schenkung darstellte, nur in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgeschäft aus anderen Umständen ergibt. Es muss der Schluss möglich sein, die Abhebung vollziehe eine schenkweise versprochene Zuwendung mit Wissen und Wollen des Vollmachtgebers.[131]

[126] BGH NJW 1985, 3068 = JuS 1986, 315 m. Anm. Hohloch; Kipp/Coing, § 110 VI; a.M.: MüKo/Helms, § 2027 BGB Rn 5; Olzen, Jura 2001, 223.
[127] OLG Düsseldorf ZEV 2007, 184; OLG Zweibrücken OLGR 2005, 132.
[128] BGH NJW 2000, 3199; OLG Zweibrücken OLGR 2005, 132.
[131] BGH FamRZ 2007, 386 = NJW-RR 2007, 488 = ZErb 2007, 301 = ZEV 2007, 182.

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