Rz. 13
Von entscheidender Bedeutung für den Gläubiger ist die Frage: Ist die ursprünglich gegen den Erblasser gerichtete Forderung in irgendeiner Weise abgesichert oder nicht? Denn auch hier gilt: Gleichgültig, welche Haftungssituation beim Erben eintreten wird, die Position des abgesicherten Nachlassgläubigers ist bei der Nachlassverwaltung und in der Nachlassinsolvenz sowie bei Erhebung der Dürftigkeitseinrede in jedem Falle besser als die des ungesicherten Gläubigers.
Rz. 14
Keine Haftungsbeschränkung bei Sicherung durch Vormerkung: In diesem Zusammenhang kommt der im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zur Sicherung eines Rechtserwerbs besondere Bedeutung zu. Der Erbe kann sich gem. § 884 BGB nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen, wenn eine Rechtsübertragungs- oder eine Rechtsbegründungsverpflichtung grundbuchlich durch Vormerkung gesichert wurde, sofern die Eintragung auf der Grundlage einer Bewilligung erfolgt ist. Rückübereignungsansprüche, die im Zusammenhang mit gemischten Schenkungen, gemischten Ausstattungen und Hofübergaben unter bestimmten Voraussetzungen (Bedingung) begründet werden, können durch Vormerkung gesichert werden. Der Anspruch des Übergebers aus einem, auf den Tod des Übernehmers befristeten Grundstücksübergabevertrag ist vormerkbar; dies gilt nicht, wenn der Anspruch unter der Bedingung steht, dass das Grundstück sich beim Tode des Übernehmers noch in dessen Vermögen befindet.
Auch der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch auf Rückübereignung in dem Falle, dass der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger sich als grob undankbar erweist, ist vormerkungsfähig. Ebenso Rückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers, §§ 528, 530, 883 Abs. 1 BGB.
Allerdings ist streitig, ob § 884 BGB auch für solche Vormerkungen gilt, die erst nach dem Erbfall entstanden sind. Das neuere Schrifttum ist sich weitgehend darin einig, dass § 884 BGB dann angewandt werden muss, wenn eine Vormerkung zwar erst nach dem Erbfall, aber aufgrund einer Bewilligung des Erblassers eingetragen worden ist. Wenn die Vormerkung für eine Nachlassverbindlichkeit erst vom Erben bewilligt worden ist, erübrigt sich nach h.M. die Heranziehung des § 884 BGB, weil dem Erben ohnehin schon aus einem anderen Grunde die Berufung auf die Haftungsbeschränkung versagt ist. In der Vormerkungsbewilligung muss nämlich ein konkludenter Verzicht auf die Haftungsbeschränkung gesehen werden. Teilweise wird aber auch die Meinung vertreten, hier sei eine unmittelbare Anwendung von § 884 BGB angezeigt.