aa) Allgemeines
Rz. 168
Kosten einer "standesmäßigen Beerdigung" sind all das über das unbedingt Notwendige hinaus, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört. Hierfür ist von Bedeutung, welche Lebensstellung der Verstorbene gehabt hat und was bei der Bestattung eines Angehörigen seines Lebenskreises Brauch und Sitte ist; auch die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben kann in Betracht kommen. An dem hierzu Erforderlichen findet die Verpflichtung des Erben aber auch ihre Grenze; er ist nicht verpflichtet, schlechthin alle Kosten, die für die nach der Bestimmung der Angehörigen vorgenommene Bestattung des Erblassers aufgewandt wurden oder aufzuwenden sind, zu tragen.
Im Falle des Todes des Unterhaltsberechtigten hat gem. § 1615 Abs. 2 BGB der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
bb) Bestattungskosten im Einzelnen
Rz. 169
Zum Schutz des Erben und der Nachlassgläubiger soll nur der begrenzte Aufwand einer standesgemäßen Bestattung vom Erben zu tragen sein, insbesondere dann, wenn Erbe und Totenfürsorgeberechtigter nicht identisch sind. Aus diesem Grunde ist die Rechtsprechung bei der Anerkennung von Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten relativ restriktiv.
Rz. 170
Kosten nur einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier gehören zu den Bestattungskosten.
Rz. 171
Als Bestattungskosten i.S.v. § 1968 BGB sind von der Rechtsprechung folgende Kosten anerkannt:
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Überführung an die endgültige Grabstätte, auch aus dem Ausland, |
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Exhumierung, Überführung und endgültige Bestattung im Rahmen der Angemessenheit, |
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Trauerkleidung, |
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Leichenmahl bei entsprechenden Gepflogenheiten, |
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Herstellung des Grabes, |
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Erstbepflanzung des Grabes, |
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Grabstein samt Aufstellung, bei Familiengrabstein anteilig, |
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Feuerbestattung, |
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für Sterbeurkunde, |
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für Todesanzeigen durch Postversand und in der Presse, |
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für Danksagungen durch Postversand und in der Presse. |
Rz. 172
Spätere Grabpflegekosten sind nach LG Heidelberg dann Kosten im Rahmen des § 1968 BGB, wenn ihnen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zugrunde liegt.
Rz. 173
Von der Rechtsprechung wurden als Bestattungskosten nicht anerkannt:
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Reisekosten der Angehörigen zur Bestattung; anders jedoch, wenn den Betreffenden eine rechtliche Pflicht zur Bestattung trifft; |
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die späteren Kosten der Grabpflege, weil diese keine rechtliche, sondern lediglich eine sittliche Pflicht ist. Ausnahmsweise sind die Grabpflegekosten doch vom Erben zu tragen, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hat; in diesem Falle sind die daraus entstandenen Verpflichtungen Nachlassverbindlichkeiten in Form der Erblasserschuld. Die Kosten der Grabpflege sind auch dann vom Erben zu tragen, wenn der Erblasser sie dem Erben im Wege der Auflage oder eines Vermächtnisses aufgegeben hat, in einem solchen Falle nach den allgemeinen Regeln des Auflagen- bzw. Vermächtnisrechts. |
Rz. 174
Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Bestattungskosten zu tragen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen. Dass nach § 1968 BGB (nur) der Erbe die Kosten der Bestattung des Erblassers trägt, hat deshalb unmittelbare Wirkung nur für das Innenverhältnis zwischen den in Frage kommenden Personen.
Rz. 175
Eine unmittelbare Haftung des Kontos des Erblassers in der Weise, dass die Bank ohne Auftrag des Erblassers oder des/der Erben demjenigen, der die Bestattung vorgenommen hat, auszahlen dürfte, besteht nicht.