Rz. 661

Folgende formale Anforderungen der Anmeldung sind zu beachten:

Schriftform ist vorgesehen, § 174 Abs. 1 S. 1 InsO.
Beweisstücke sollen beigefügt werden, § 174 Abs. 1 S. 2 InsO.
Der Vertreter des Gläubigers, bspw. der Rechtsanwalt, hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die ausdrücklich das Insolvenzverfahren mit umfasst.
Grund und Höhe der Forderung sind anzugeben, § 174 Abs. 2 InsO.
Die Frist zur Forderungsanmeldung wird im Eröffnungsbeschluss genannt, § 28 Abs. 1 InsO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?