An das
Amtsgericht
– Zivilabteilung –
_________________________
Klage
der Frau _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
1. |
Herrn _________________________ |
2. |
Herrn _________________________ |
– Beklagte –
wegen Forderung.
Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen die Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Die Beklagten werden als Gesamthandsschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.000 EUR zu zahlen nebst jährlich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem _________________________.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Es handelt sich um eine Erbrechtsstreitigkeit, bei der die Klägerin, eine von drei Erben, den Gesamtschuldnerausgleich gegen die Beklagten als den beiden anderen Miterben, geltend macht. Die Prozessparteien sind Geschwister.
Am _________________________ ist Herr _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, der Vater der Parteien, gestorben. Die Klägerin und ihre beiden Brüder, die Beklagten, sind die einzigen Kinder, die der Erblasser hinterlassen hat. Die Ehefrau ist vorverstorben. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten, so dass alle drei gesetzlichen Erben zu je ⅓ wurden, § 1924 BGB. Ein Erbschein ist bisher weder erteilt noch beantragt.
Der Erblasser stand bis kurz vor seinem Tod in ärztlicher Behandlung bei Dr. _________________________ in _________________________; er war Privatpatient. Die Klägerin wohnte beim Erblasser im selben Haus, beide Söhne wohnen im ca. 800 km entfernten _________________________. Der Arzt des Erblassers schickte seine Honorarrechnung vom _________________________ über 3.000 EUR nach dem Erbfall an die Tochter des Erblassers, die Klägerin, weil er sie kannte.
Beweis: Begl. Kopie der Rechnung vom _________________________ – Anlage K 1 –
Da ein Erbschein noch nicht erteilt ist, konnte die Klägerin von den Bankguthaben des Erblassers weder etwas abheben noch überweisen; deshalb zahlte sie die Arztrechnung von ihrem Privatkonto. Von ihren Brüdern, den Beklagten, verlangt sie mit der vorliegenden Klage 2/3 des verauslagten Betrages.
Da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit in der Form der Erblasserschuld handelte, haftete die Klägerin als Miterbin nach § 2058 BGB im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch. Sie hat, nachdem sie die gesamte Forderung erfüllt hat, nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB gegen die Beklagten einen Anspruch auf insgesamt 2/3 der von ihr bezahlten Forderung. Insoweit hat eine cessio legis stattgefunden. Der Ausgleich erfolgt im Verhältnis der Erbteile (BayObLG 70, 132; LG Bonn NJW-Spezial 2014, 7).
Trotz Aufforderung und Mahnung mit Schreiben vom _________________________ haben die Beklagten bisher die Forderung nicht erfüllt. Sie sind der Meinung, dass alles bei der später ohnehin anstehenden Erbauseinandersetzung verrechnet werden solle.
Beweis: Mahnschreiben vom _________________________ – Anlage K 2 –
So lange muss die Klägerin auf die Erfüllung ihres Ausgleichsanspruchs jedoch nicht warten. Sie hat nach § 271 BGB Anspruch auf sofortige Erfüllung, zumal nicht abzusehen ist, wann die Erbauseinandersetzung erfolgen kann (BGHZ 23, 363; BGHZ 47, 166; BGH NJW 1986, 3132).
Mit Zugang des Mahnschreibens der Klägerin vom _________________________ sind die Beklagten in Verzug geraten. Deshalb sind die gesetzlichen Verzugszinsen seit _________________________ geschuldet.
(Rechtsanwalt)