Rz. 438
Mit der Gesamtschuldklage beabsichtigt der Gläubiger die Vollstreckung in das Eigenvermögen des jeweiligen Miterben, wobei zu beachten ist, dass auch der dem Miterben zustehende Erbteil Teil des Eigenvermögens des Miterben ist.
Rz. 439
Hat der Gläubiger gegen alle Miterben einen Titel oder einzelne Vollstreckungstitel erwirkt, so liegen die formalen Voraussetzungen des § 747 ZPO vor, so dass er damit in Gegenstände des Nachlasses vollstrecken kann.
Ist aber eine Beschränkung auf Nachlassgegenstände nicht enthalten, so ermöglicht der Titel auch die Vollstreckung in das Eigenvermögen des jeweiligen Miterben.
Rz. 440
Da der Gläubiger nicht notwendigerweise alle Miterben in einer einzigen Klage verklagen muss, sondern jeden einzelnen Miterben verklagen kann, um die Rechtsfolgen des § 747 ZPO herbeizuführen, sind die im Wege der Gesamtschuldklage in Anspruch genommenen Miterben keine notwendigen Streitgenossen, sondern einfache Streitgenossen.
Rz. 441
Der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Miterbe kann Ausgleich von den übrigen Miterben verlangen im Verhältnis der Erbquoten (§ 426 BGB) und unter Berücksichtigung der Ausgleichsverhältnisse der §§ 2050 ff. BGB.
Rz. 442
Klageanträge: Je nach geschuldeter Leistung ist bei den Klaganträgen zu differenzieren.
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Bei Geldforderungen: Der Kläger zielt darauf ab, den einzelnen Miterben als Gesamtschuldner, d.h. für die volle Höhe der Forderung in Anspruch nehmen zu können, und zwar sowohl den Zugriff auf den Nachlass als auch auf das Eigenvermögen des Erben zu ermöglichen. Deshalb ist aus der Sicht des Gläubigers keinerlei Vorbehalt und keinerlei Beschränkung in den Zahlungsantrag aufzunehmen. Aus der Sicht des Erben ist ein Vorbehalt nach § 780 ZPO erstrebenswert. |
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Ist die Abgabe einer Willenserklärung geschuldet, so ist zu beachten, dass die Verfügungsbefugnis über einen Nachlassgegenstand nach § 2040 Abs. 1 BGB nur allen Erben gemeinschaftlich zusteht. Deshalb kann der einzelne Miterbe nicht auf Vornahme der gesamten Verfügung verklagt werden, vielmehr hat sich in der Praxis eingebürgert, hier lediglich die Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft (bspw. der Auflassung oder der Einigung nach § 929 BGB) zu erteilen. Liegen sämtliche Zustimmungen aller Miterben durch ein einziges oder mehrere nebeneinander erwirkte Urteile vor, so sind die von Seiten der Miterben geschuldeten Willenserklärungen gem. § 894 ZPO mit Rechtskraft des bzw. der Urteile abgegeben. Dann braucht lediglich der Nachlassgläubiger noch seine Erklärung abzugeben. Und das heißt: Bei formgebundenen Erklärungen wie bspw. der Auflassung (§ 925 BGB) muss er seine Erklärung noch notariell beurkunden lassen. Wird in einem solchen Urteil von der Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO bezüglich der zu ersetzenden Willenserklärung abgesehen, weil eine eindeutige Haftung des Nachlasses ersichtlich ist, so muss bezüglich der Kosten des Rechtsstreits ein Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO aufgenommen werden. |