Rz. 620

In der Praxis stellt der Nachlassverwalter einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung und seiner Auslagen. Zuständig für die Festsetzung der Vergütung und des Auslagenersatzes ist das Nachlassgericht gem. § 1888 Abs. 1 (bis 31.12.2022: § 1915 a.F.) BGB, § 86 FamFG. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, §§ 3 Nr. 2 Buchst. c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG.

Der Festsetzungsbeschluss bedarf der detaillierten und konkreten Begründung.[491]

 

Rz. 621

Die festgesetzte Vergütung braucht nicht beim Prozessgericht eingeklagt zu werden, denn §§ 86, 168 FamFG bestimmen, dass der Festsetzungsbeschluss einen Vollstreckungstitel darstellt.[492]

 

Rz. 622

Gegen den Festsetzungsbeschluss findet gem. § 87 Abs. 4 FamFG die sofortige Beschwerde statt, sofern der Beschwerdewert überschritten wird oder wenn das Nachlassgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 und 3 FamFG.[493] Der Beschwerdewert beträgt 600 EUR, § 61 Abs. 1 FamFG. Beschwerdegericht ist das OLG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, mit der Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde zum BGH zuzulassen, § 70 FamFG. Ist die FG-Beschwerde nicht statthaft, so findet die befristete Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG statt. Beschwerde- bzw. erinnerungsbefugt sind der Nachlassverwalter, der Erbe, der Testamentsvollstrecker. Auch Nachlassgläubiger, wenn durch die Vergütung die Erfüllung ihrer Forderung beeinträchtigt wird.[494]

[492] BayObLGZ 2000, 8.
[494] Grüneberg/Weidlich, § 1987 BGB Rn 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?