Leitsatz (amtlich)

Zur fehlenden Beteiligtenfähigkeit des Staates Preußen als Erben in einem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Nachlasspflegers.

Die Bundesrepublik Deutschland ist als treuhänderische Vermögensverwalterin der endgültigen Berechtigten, deren Identität erst in einem Vermögenszuordnungsverfahren noch festzustellen ist, in einem Verfahren betreffend die Festsetzung der Vergütung für den Nachlasspfleger beschwerdeberechtigt i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist nicht davon abhängig, dass im Rahmen eines anschließenden Vermögenszuordnungsverfahrens verbindlich geklärt wird, wer letztlich welche Gegenstände aus dem Nachlass erhält.

 

Normenkette

FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Nr. 1, § 59 Abs. 1; BGB § 1960 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Bad Freienwalde (Beschluss vom 04.05.2011; Aktenzeichen 40 VI 22/95)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des AG Bad Freienwalde vom 4.5.2011 - 40 VI 22/95 - i.d.F. des Teilabhilfebeschlusses vom 11.11.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Rubrum der angefochtenen Entscheidung die Angabe des Erben und des ihn betreffenden Vertretungszusatzes entfällt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen und des bisherigen Verfahrensverlaufs sieht der Senat - entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO - ab (vgl. dazu Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 69 Rz. 44).

II. Auf das hier vorliegende Vergütungsfestsetzungsverfahren sind nach Art. 111 Abs. 2 FGG-RG bereits die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden (vgl. dazu Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., FGGRG Art. 111 Rz. 3 a.E.). Es handelt sich um ein - im Verhältnis zu der Nachlasspflegschaft an sich - selbständiges Verfahren im Sinne des Gesetzes, das erst nach dem Stichtag - dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1.9.2009 - mit dem Antrag des Beteiligten zu 1) auf Festsetzung der Schlussvergütung eingeleitet wurde, der in dem Schriftsatz des Nachlasspflegers vom 19.10.2010 enthalten ist (GA I 96 ff.).

III.A. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) ist - womit sich die Vorinstanz in Abgrenzung zur sog. Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG zunächst hätte auseinandersetzen müssen - statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Durch das Nachlassgericht wurde übersehen, dass am hiesigen Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht der Staat Preußen als gesetzlicher Erbe beteiligt sein kann, sondern - in zumindest entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG - die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), die - vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben AdöR mit Sitz in Bonn (§ 2 Abs. 6 Satz 1 BImAG) - bereits erstinstanzlich am Verfahren mitgewirkt hat, als Beteiligte hinzuzuziehen ist. Der Staat Preußen wurde schon durch das Gesetz Nr. 46 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland vom 25.2.1947 (ABl. des Kontrollrats in Deutschland S. 262) - mit sofortiger Wirkung - auch als juristische Person des öffentlichen Rechts ohne Gesamtrechtsnachfolger aufgelöst. Er besitzt deshalb jedenfalls heute - mangels Existenz - keine Beteiligtenfähigkeit mehr i.S.d. § 8 Nr. 1 FamFG. Sein Vermögen, zu dem u.a. Fiskalerbschaften der hier vorliegenden Art gehören, ist im nunmehrigen Beitrittsgebiet zunächst auf die ehemalige DDR als Zentralstaat übergegangen und war dort sog. Volkseigentum. Dieses unterliegt - bis zu seiner endgültigen Zuordnung im Rahmen eines gesonderten Verfahrens - gem. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages seit dem Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes, wenn es - wie im vorliegenden Falle - nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient. Da die Vermögenswerte aus der hiesigen Fiskalerbschaft noch keinem Rechtsträger abschließend zugeordnet worden sind, hat die Beteiligte zu 3) weiterhin die Interessen des endgültigen Berechtigten wahrzunehmen. Dessen Recht wird - ähnlich wie das eines Erbeserben - durch die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers unmittelbar betroffen, weil sich diese negativ auf den Bestand des Nachlasses auswirkt.

2. Gegen die im ersten Rechtszuge ergangenen Endentscheidungen der AG in Nachlasssachen, zu denen u.a. alle Verfahren zählen, die - wie hier - Nachlasspflegschaften und damit im Zusammenhang stehende nachlassgerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vergütungsfestsetzung betreffen (§ 342 Abs. 1 Nr. 2 FamFG; vgl. dazu Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 342 Rz. 4), findet gem. § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statt. Als treuhänderische Vermögensverwalterin des endgültigen Berechtigten, der noch nicht feststeht, ist die Rechtsmittelführerin gem. § 59 Abs. 1 FamFG - im eigenen Namen - beschwerdeberechtigt. Dass der Erbe in einem Verfahren betreffend die Festsetzung der Vergütung für den Nachlasspfleger zu den Beschwerdeberechtigten gehört, weil sich diese mindernd auf den...

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