Rz. 278

Zu unterscheiden ist nach dem Stadium des Vollstreckungsverfahrens:

Hatte die Zwangsvollstreckung im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht begonnen, so kann sie vor der Annahme der Erbschaft nur in den Nachlass betrieben werden, § 778 Abs. 1 ZPO. Ein Eigengläubiger des Erben kann vor Annahme der Erbschaft nicht in den Nachlass vollstrecken, § 778 Abs. 2 ZPO.
Hatte die Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten begonnen, so wird sie in den Nachlass fortgesetzt, § 779 Abs. 1 ZPO.

Will der Erbe (des Beklagten, der in der Zwangsvollstreckung "Schuldner" heißt) gegen eine bereits titulierte Forderung seine noch mögliche Haftungsbeschränkung geltend machen, so muss er gegen den gegen den Erblasser ergangenen Titel mit der Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 767, 785 ZPO vorgehen (er muss beantragen, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären). Vorher bleiben die sich aus der Haftungsbeschränkung für den Erben ergebenden Einwendungen unberücksichtigt, vgl. § 781 ZPO.

Ist eine Haftungsbeschränkung noch nicht eingetreten, so wird der Einrede der noch offenen Haftungsbeschränkungsmöglichkeit mit einem Vorbehalt nach § 780 ZPO Rechnung getragen.

 

Rz. 279

Formulierungsmöglichkeit für den Antrag einer entsprechenden Vollstreckungsgegenklage nach §§ 767, 785 ZPO:

 

Formulierungsbeispiel

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des (…)gerichts (…) vom (…), Az. (…), wird insoweit für unzulässig erklärt, als dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des am (…) verstorbenen (…) vorbehalten bleibt.

[Danach folgt noch Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung]

 

Rz. 280

Ist die Haftungsbeschränkung bereits eingetreten, so braucht kein Vorbehalt mehr nach § 780 ZPO aufgenommen zu werden. In diesem Fall ist vielmehr die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Eigenvermögens des Erben für unzulässig zu erklären.

Formulierungsmöglichkeit für entsprechenden Klageantrag:

 

Formulierungsbeispiel

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des (…)gerichts (…) vom (…), Az. (…), in Vermögensgegenstände des Klägers, die nicht zum Nachlass des am (…) verstorbenen (…) gehören, wird für unzulässig erklärt.

[Danach folgt noch Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung]

Ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme bereits in einen bestimmten Gegenstand des Eigenvermögens des Erben getroffen worden, so kann im Urteil sofort die Zwangsvollstreckung in diesen konkreten Gegenstand für unzulässig erklärt werden (vgl. weitere Muster zu Klagen nach §§ 785, 781, 767 ZPO unter Rdn 308 ff.).

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