An das
_________________________gericht
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
_________________________
– Beklagten –
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung;
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Die Pfändung und Überweisung des Auszahlungsanspruchs bezüglich des Guthabens auf dem Konto Nr. _________________________ bei der _________________________ Bank, Kontoinhaber: _________________________, wird für unzulässig erklärt.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Außerdem beantrage ich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des _________________________gerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, ohne Anordnung der Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung.
Begründung:
Der Kläger wendet sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten aus dem Vorbehaltsurteil des _________________________gerichts vom _________________________, Az. _________________________, das seit _________________________ rechtskräftig ist.
Der Kläger ist Miterbe zu einem Drittel am Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________. Mit Urteil des _________________________gerichts vom _________________________, Az. _________________________, wurde er verurteilt, an den Beklagten, den Kläger des damaligen Rechtsstreits, den Betrag von _________________________ EUR zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen.
In das Urteil wurde ein Vorbehalt nach § 2059 BGB, § 780 ZPO aufgenommen.
Beweis: Begl. Abschrift des bezeichneten Urteils – Anlage K 1 –
Die Nachlassauseinandersetzung ist nach wie vor nicht erfolgt.
Beweis: Zeugnis der beiden anderen Miterben, der Herren _________________________ und _________________________
Dem Kläger steht deshalb die Einrede des ungeteilten Nachlasses nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB zu.
Der Beklagte hat aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des bezeichneten Urteils das im Klageantrag bezeichnete Konto des Klägers durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts _________________________, Az. _________________________, pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Beweis: Begl. Fotokopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – Anlage K 3 –
Dieses Konto gehört zum Eigenvermögen des Klägers und befindet sich nicht im Nachlass. Bereits seit dem Jahr _________________________ unterhält der Kläger dieses Gehaltskonto. Im Bestreitensfalle kann dafür Beweis angeboten werden.
Die Zwangsvollstreckung ist deshalb, soweit es die Pfändung und Überweisung der Forderung zur Einziehung betrifft, gem. §§ 781, 785, 767 ZPO, § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB bis zum Abschluss der Nachlassauseinandersetzung für unzulässig zu erklären.
Nach erfolgter Nachlassauseinandersetzung behält sich der Kläger vor, seine beschränkte Erbenhaftung nach §§ 1975 ff., 1990 BGB geltend zu machen.
Darüber hinaus ist die Zwangsvollstreckung aus dem bezeichneten Urteil nach §§ 769, 770 ZPO einzustellen, was hiermit noch einmal beantragt wird.
(Rechtsanwalt)