Rz. 39
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Das Berufungsgericht ging allerdings zutreffend davon aus, dass der Klägerin aufgrund wirksamer Abtretungen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zustanden.
Rz. 40
Aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung der Straße durch aus dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug ausgelaufene Betriebsstoffe steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. Senatsrt. v. 28.6.2011 – VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn 14, und – VI ZR 191/10, juris Rn 14; jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für einen auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch, wenn der Schädiger – wie hier – fahrlässig gehandelt hat.
Rz. 41
Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1. AKB 2008, sodass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG begründet ist.
Rz. 42
Der Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland war wirksam gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB an die Fa. B. abgetreten worden. Die dem Freistaat Bayern hinsichtlich der Bundesfernstraßen obliegende Auftragsverwaltung berechtigte ihn zur Vollabtretung des gegen den Schädiger gerichteten Anspruchs. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge R. habe die mit der Abtretung verbundenen Erklärungen namens des Freistaats Bayern abgegeben, war nicht zu beanstanden.
Rz. 43
Das Berufungsgericht sah auch zutreffend, dass die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht ausschließt. Auch die im Streitfall einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht aus. Insoweit gelten die gleichen Gründe, die der erkennende Senat in dem Urteil vom selben Tage betreffend Art. 16 Hs. 2 BayStrWG dargelegt hat (Senatsurt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, z.V.b.). Darauf wird Bezug genommen.
Rz. 44
Durchgreifenden Bedenken begegnet indes die Annahme des Berufungsgerichts, ein Geldbetrag in Höhe von 3.113,10 EUR sei als zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der verunreinigten Straße erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen.
Rz. 45
Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.
Rz. 46
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderlich.
Rz. 47
Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Streitfall die von der Straßenmeisterei Z. veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung der Straßenverunreinigung zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen waren, ließ keinen Rechtsfehler erkennen.
Rz. 48
Wird eine Bundesstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit un...