Rz. 6

Die Bestimmung des Schmerzensgeldes erfolgt nach den Grundsätzen des § 253 Abs. 2 BGB. Das Schmerzensgeld ist nicht niedriger zu bemessen, wenn der Schädiger lediglich aus Betriebsgefahr haftet.[5] Bei Verkehrsunfällen steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund, die Genugtuungsfunktion tritt hinter die Ausgleichsfunktion zurück.[6]

[5] OLG Celle DAR 2004, 225 = NZV 2004, 251; Palandt/Grüneberg, § 253 BGB Rn 2 m.w.N.
[6] OLG Celle DAR 2004, 225 = NZV 2004, 251 = SP 2004, 119; Palandt/Grüneberg, § 253 BGB Rn 4 m.w.N.

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