Rz. 6
Die Bestimmung des Schmerzensgeldes erfolgt nach den Grundsätzen des § 253 Abs. 2 BGB. Das Schmerzensgeld ist nicht niedriger zu bemessen, wenn der Schädiger lediglich aus Betriebsgefahr haftet.[5] Bei Verkehrsunfällen steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund, die Genugtuungsfunktion tritt hinter die Ausgleichsfunktion zurück.[6]
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