Verfahrensgang
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 22.07.2010 gegen das Endurteil des LG München II vom 20.05.2010 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen und das angefochtene Urteil im Tenor in Ziffer I klarstellend dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte zur Bezahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 140.000 EUR nebst Zinsen verpflichtet ist.
Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung.
II. Es wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung bis zum
gegeben (§ 522 II 2 ZPO).
Wichtige Hinweise:
- • Die vorstehende Frist kann nur ganz ausnahmsweise aufgrund eines schriftlichen, eingehend begründeten und hinsichtlich des tatsächlichen Vortrags nach Maßgabe des § 294 I ZPO glaubhaft gemachten Antrags verlängert werden (vgl. zu den strengen Anforderungen an eine Verlängerung der Hinweisrepiikfrist OLG Rostock OLG-NL 2004, 228 und NJOZ 2004, 680; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 4. Aufl. 2010, Rz. 745).
- • Der Hinweis nach § 522 II 2 ZPO dient nicht der Verlängerung der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist (OLG Koblenz NJOZ 2007, 698; Senat in st. Rspr., grdl. Beschl. v. 17.09.2008 – 10 U 2272/08; Eichele/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess, 2. Aufl. 2008, Kap. XIV Rz. 49 m.w.N.; Doukoff a.a.O. Rz. 747); neuer Sachvortrag ist nur in den Grenzen der §§ 530, 531 II 1 ZPO zulässig (BGHZ 163, 124 = NJW 2005, 3067), wobei die Voraussetzungen des § 531 II 1 ZPO glaubhaft zu machen sind (§ 531 II 2 ZPO).
III. Nach Sachlage empfiehlt es sich, zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung binnen dieser Frist zu prüfen (im Falle einer Rücknahme ermäßigt sich gem. Nr. 1222 Satz 2 KV-GKG die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0).
Tatbestand
I. Eine Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 I Var. 1 i.Verb.m. § 546 ZPO) oder die Tatsachenfeststellung unrichtig ist (§ 513 I Var. 2 i.Verb.m. § 529 I Nr. 1 ZPO) oder neue berücksichtigungsfähige Angriffs- und Verteidigungsmittel vorliegen (§ 513 I Var. 2 i.Verb.m. §§ 529 I Nr. 2, 531 II ZPO).
Dabei hat eine Berufung nur dann Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 522 II 1 Nr. 1 ZPO, wenn eine Abänderung des Ersturteils zugunsten des Berufungsführers zu erwarten ist, was nur bei einem durchgreifenden Fehler des Ersturteils zu bejahen ist.
Entscheidungsgründe
II. Dies zugrunde gelegt, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sorgfältig begründete Entscheidung des LG München II Bezug, in der zu allen relevanten Punkten zutreffend Stellung genommen worden ist. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist zu bemerken:
Die Berufung stellt die Haftung dem Grunde nach nunmehr unstreitig und wendet sich gegen das angefochtene Urteil nur noch insoweit, als sie das vom Erstgericht angesetzte Schmerzensgeld in Höhe von werteren 140.000 EUR als ungerechtfertigt ansieht und die Ansicht vertritt, dass mit dem außergerichtlich bezahlten Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR sämtliche Schmerzen der Klägerin abgegolten sind.
Begründet wird dies zum einen damit, dass vorliegend lediglich eine Gefährdungshaftung ohne mitwirkendes Verschulden zu verantworten sei und deshalb die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht zum Tragen komme und zum anderen damit, dass die Beklagte ihre Haftung denn Grunde nach anerkannt habe, obwohl materiell-rechtlich eine Haftung der Beklagtenseite nicht gegeben sei.
Erfolgsaussichten der Berufung lassen sich mit diesem Vortrag nicht begründen:
1. Das Urteil bedarf zunächst insoweit einer klarstellenden Berichtigung, als die Formulierung des Tenors in Ziffer I nicht mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit zum Ausdruck bringt, dass die Verurteilung der Beklagten lediglich über einen Betrag in Höhe von 140.000 EUR erfolgt ist. Auch die Berufung hat die gewählte Formulierung missverstanden und geht in Ziffer 3 c) der Berufungsbegründung davon aus, dass die Erstrichterin ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 200.000 EUR als angemessen angesehen hat.
Die Berichtigung des Tenors im Zurückweisungsbeschluss des Senats ist zulässig. Mit der Berufungszurückweisung kann die Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit des Ersturteils verbunden werden (OLG Jena OLG-NL 2006, 143; Senat. Beschl. v. 17.07.2006 – 10 U 3555/06 und v. 16.03.2010 – 10 U 2449/09 [jeweils Kostenentscheidung]; OLG Rostock OLGR 2007, 925 = NJOZ 2007, 5018 [fehlerhafter Feststellungsausspruch neben Leistungsurteil]; OLG München OLGR 2008, 691 [Beifügung einer im Ersturteil in Bezug genommenen, aber versehentlich nicht hinzuverbundenen Anlage zum Ersturteil]; Schellenberg MDR 2005, 610 [613]; Doukoff a.a.O. Rz. 729).
...