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Gerade in erbrechtlichen Mandaten, die besonders im Zusammenhang mit Erbengemeinschaften umfangreich und nicht selten überdurchschnittlich komplex und kompliziert sein können, muss der Rechtsanwalt die Kriterien für die Bestimmung des Gebührenrahmens kennen, um sie sachgerecht anwenden und seine Tätigkeit angemessen vergüten zu lassen.

Ferner findet sich in den Vorschriften des RVG eine Änderung der ursprünglichen Mittelwerttheorie (Mindestgebühr + Höchstgebühr / 2), z.B. wurde in Nr. 2300 VV RVG bei der Geschäftsgebühr der Mittelwert mit einem Satzrahmen von 1,3 (sog. Schwellengebühr) festgelegt, statt der sich errechnenden 1,5. In der Anmerkung ist weiter festgelegt, dass ein Überschreiten dieses Satzrahmens nur im Falle einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit zulässig ist.

Im erbrechtlichen Mandat sind dabei die folgenden Kriterien von maßgeblicher Bedeutung für die Bestimmung des Gebührenrahmens nach § 14 RVG:

Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Bedeutung der Angelegenheit
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.

Grundsätzlich sind die Kriterien konkret im Einzelfall abzuwägen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Tätigkeit ist dann zu prüfen, ob eine Erhöhung oder eine Verringerung der Gebühr im Verhältnis zur Mittelgebühr vorzunehmen ist.

Jedoch müssen für die Erhöhung bis hin zur Höchstgebühr nicht sämtliche Kriterien für eine Überdurchschnittlichkeit der Tätigkeit sprechen.

Für den Ansatz der Höchstgebühr ist es ausreichend, wenn zwei der Bewertungsmerkmale in überdurchschnittlichem Maße vorliegen. So kann trotz unterdurchschnittlicher Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bei Vorliegen einer überdurchschnittlich hohen Bedeutung der Angelegenheit die Höchstgebühr angemessen sein.[20]

[20] OLG Hamm JurBüro 1999, 525.

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